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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.04.2010
L 3 R 521/06 -

LSG Sachsen-Anhalt: Aufhebung einer Invalidenrente nach DDR-Recht ist zulässig

Rentenzahlung kann bei Verbesserung des Gesundheitszustandes und nicht mehr anhaltender erwerbsunfähig aufgehoben werden

Invalidenrenten nach dem Recht der DDR wurden zum 1. Januar 1992 in Erwerbsunfähigkeitsrenten umgewandelt, ohne dass eine Gesundheitsprüfung erfolgte. Stellt sich später heraus, dass sich das Leistungsvermögen wesentlich gebessert hat, kann die Rentenbewilligung aufgehoben werden. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Die 1959 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte wegen eines Epilepsieleidens ab November 1991 eine Invalidenrente erhalten. Durch Medikamente konnte eine wesentliche Besserung des Leidens mit Anfallsfreiheit erreicht werden. Die Klägerin erwarb sogar 1997 den Führerschein und nahm aktiv am Straßenverkehr teil; ab 1999 arbeitete sie stundenweise in einer Gaststätte. Mehrere Gutachter bestätigten, dass ihr Leistungsvermögen im September 2004 ausreichte, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu arbeiten.

LSG stimmt Rentenaufhebung und Zahlungseinstellung zu

Die Rentenversicherung verfügte daraufhin eine Rentenaufhebung und Zahlungseinstellung ab September 2004. Die Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt bestätigten diese Anordnung. Die Rentenzahlung sei zu Recht aufgehoben worden, da die Klägerin nicht mehr erwerbsunfähig gewesen sei. Unerheblich sei, ob sich der Gesundheitszustand später wieder verschlechtert habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2010
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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