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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.04.2010
- L 3 R 521/06 -
LSG Sachsen-Anhalt: Aufhebung einer Invalidenrente nach DDR-Recht ist zulässig
Rentenzahlung kann bei Verbesserung des Gesundheitszustandes und nicht mehr anhaltender erwerbsunfähig aufgehoben werden
Invalidenrenten nach dem Recht der DDR wurden zum 1. Januar 1992 in Erwerbsunfähigkeitsrenten umgewandelt, ohne dass eine Gesundheitsprüfung erfolgte. Stellt sich später heraus, dass sich das Leistungsvermögen wesentlich gebessert hat, kann die Rentenbewilligung aufgehoben werden. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Die 1959 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte wegen eines Epilepsieleidens ab November 1991 eine
LSG stimmt Rentenaufhebung und Zahlungseinstellung zu
Die Rentenversicherung verfügte daraufhin eine Rentenaufhebung und Zahlungseinstellung ab September 2004. Die Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt bestätigten diese Anordnung. Die Rentenzahlung sei zu Recht aufgehoben worden, da die Klägerin nicht mehr
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2010
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 10366
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