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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2010
- 10 S 2821/09 -
Beamte verlieren nicht ihren Beihilfeanspruch, wenn sie die vorgeschriebene (ergänzende) Krankenversicherung nicht abschließen
Der Zwang zum Abschluss einer ergänzenden Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte ist rechtswidrig
Der Ausschluss der Beihilfe für Beamte und Versorgungsempfänger, die ihrer Verpflichtung, eine ergänzende (private) Krankenversicherung abzuschließen, nicht nachkommen, ist rechtswidrig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem Musterverfahren entschieden und mit dem Urteil ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt.
Im hiesigen Verfahren erhält die 1951 geborene Klägerin vom Land Baden-Württemberg, ihrem früheren Arbeitgeber, grundsätzlich Beihilfe in Höhe von 70 % ihrer medizinischen Aufwendungen. Bezüglich der restlichen 30 % ist sie seit dem 01.01.2009 verpflichtet, eine ergänzende (private)
Klägerin kann sich private Krankenversicherung nicht leisten
Da sie mit ihren Versorgungsansprüchen in Höhe von ca. 1.550,-- EUR auch ihren Ehemann und ihre Tochter ernähre, könne sie einen Betrag von 455,71 EUR, der für eine
Ausschluss der Beihilfeansprüche verstößt gegen parlamentarischen Gesetzesvorbehalt
Der in der Beihilfeverordnung geregelte Ausschluss von Beihilfeansprüchen für den Fall, dass der Beihilfeberechtigte nicht die vorgeschriebene (ergänzende)
VGH: Es fehle die Gesetzgebungskompetenz um Sanktionen auszusprechen
Unabhängig davon fehle dem Landesgesetzgeber auch die Gesetzgebungskompetenz, um im Falle der Nichterfüllung der Versicherungspflicht
Verletzung des Gleichheitssatzes durch einseitige Zusatzbelastung
Nach Auffassung des VGH begegnet der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ ra-online
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Dokument-Nr. 10544
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