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Landgericht Freiburg, Urteil vom 19.12.1991
- 3 S 295/91 -
Mieter dürfen in ihrer Wohnung musizieren - aber nicht unbegrenzt
Umfang der zulässigen Musikausübung in Mietshaus hängt vom Einzelfall ab
Grundsätzlich ist die Musikausübung in einem Mietshaus Teil des normalen Wohngebrauchs, wobei natürlich Rücksichtnahme auf Vermieter und Mitmieter erforderlich ist. Insoweit ist demgemäß festzustellen, was im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (Art und Weise des Musizierens, Beschaffenheit des Hauses etc.) ortsüblich ist.
In dem zu entscheidenden Fall scheiterte die Vermieterin einer Mietswohnung mit einer Kündigungsklage. Die beklagte Mieterin hatte täglich 6 Stunden musiziert. Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau befand, dass sie damit nicht gegen ihre mietvertraglichen Pflichten verstoßen habe. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Haus "als Studienresidenz Musikhochschule" vermietet worden sei. Diese "Zweckbestimmung" beeinflusse die Ortsüblichkeit jedenfalls dahingehend, dass in einem solchen Haus mit erheblichen Überdauern von musizierenden Mietern zu rechnen sei.
Kündigung nach § 543 Abs. 3 BGB erfordert vorherige Abmahnung durch Vermieter
Auch eine wirksame außerordentliche
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Die Musikausübung in einer Mietswohnung ist zulässig. Der Umfang der zulässigen Musikausübung in einem Mietshaus ist aber im Einzelfall zu entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Freiburg (vt/we)
Jahrgang: 1993, Seite: 120 WuM 1993, 120
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Dokument-Nr. 11064
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