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Amtsgericht Herborn, Urteil vom 29.09.2006
- 50 C 291/06 (13) -
Mieter muss Kosten für Austausch einer von ihm beschädigten Badewanne nur teilweise übernehmen
Stahlbadewannen haben eine Nutzungszeit von 23 Jahren
Ein Mieter, der eine Badewanne beschädigt, muss dem Vermieter nicht den Neupreis erstatten. Vielmehr muss sich der Vermieter die Zeit, in der der Mieter die Wanne nutzte, anrechnen lassen (neu für alt). Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg - Zweigstelle Herborn hervor.
Im zugrunde liegenden Fall zog ein
Neue Wanne für 770,- Euro
Die Wanne wurde sodann ausgetauscht. Es entstanden dabei Kosten von 770,24 Euro. Der
Gericht: Vermieter muss sich Wertsteigerung anrechnen lassen
Das Gericht gab dem
Gericht schätzt Abzug
Die Höhe des Abzugs bestimme sich nach der Nutzungsdauer der alten und neuen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Dillenburg - Zweigstelle Herborn (vt/pt)
Jahrgang: 2006, Seite: 643 WuM 2006, 643
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Dokument-Nr. 11326
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