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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2011
II ZR 224/08; II ZR 271/08; II ZR 100/09; II ZR 174/09; II ZR 215/09; II ZR 216/09; II ZR 217/09; II ZR 218/09 -

BGH zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

Abtretung von Freistellungsansprüchen an Insolvenzverwalter verstößt weder gegen gesetzliches noch gegen vertragliches Abtretungsverbot

Der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft kann von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Die Anleger des zugrunde liegenden Streitfalls, die sich über eine Treuhandkommanditistin an den Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1 beteiligt hatten, erhielten jährliche Ausschüttungen in Höhe von ca. 5 % ihrer über die Treuhänderin geleisteten Einlagen. In den acht Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof seine Urteile verkündete, waren die Klagen, mit denen der Insolvenzverwalter von den Anlegern Rückzahlung der Ausschüttungen verlangt hat, von einzelnen Land- und Oberlandesgerichten abgewiesen worden, bei anderen hatten sie (teilweise) Erfolg.

Bundesgerichtshof erkennt bei Falk-Fonds Q 1 Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zu

Der Bundesgerichtshof hat die Klagen überwiegend für begründet erachtet. Bei den den Falk-Fonds Q 1 betreffenden Verfahren hat der Bundesgerichtshof dem Kläger jeweils einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zuerkannt. Dieser Fonds hatte von Anfang an Verluste erwirtschaftet, so dass durch alle Ausschüttungen die über die Treuhandkommanditistin gezahlten Einlagen der Anleger wieder zurückgewährt wurden und dadurch die Haftung zunächst der Treuhandkommanditistin und in deren Folge auch die Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder ausgelöst wurde. Der Falk-Fonds Nr. 68 hatte dagegen in den Anfangsjahren Gewinne erwirtschaftet, so dass die Ausschüttungen nicht vollständig zurückbezahlt werden müssen.

Treuhänderin kann verlangen, durch Anleger von Haftung freigestellt zu werden

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht bestätigt, dass die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft. Diese kann jedoch verlangen, dass die Anleger sie von ihrer Haftung freistellen. Aufgrund der an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsansprüche der Treuhandkommanditistin sind die Anleger diesem zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verpflichtet, soweit diese zur Rückgewähr der Kommanditeinlagen geführt haben. Die Abtretung verstößt weder gegen ein gesetzliches noch gegen ein vertragliches Abtretungsverbot. Den von den Anlegern erhobenen Einwand der Verjährung sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen hat der Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanzen zu II ZR 224/08:

AG Duisburg-Ruhrort - Entscheidung vom 28. September 2007– 8 C 499/06

LG Duisburg – Entscheidung vom 14. August 2008 – 5 S 114/07

und

Vorinstanzen zu II ZR 271/08:

LG Düsseldorf – Entscheidung vom 4. Dezember 2007 – 16 O 538/06

OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 20. November 2008 6 U 8/08

und

Vorinstanzen zu II ZR 100/09:

LG Köln – Entscheidung vom 24. Juni 2008 – 22 O 42/08

OLG Köln – Entscheidung vom 2. April 2009 – 18 U 102/08

und

Vorinstanzen zu II ZR 174/09:

LG Marburg – Entscheidung vom 21. Mai 2008– 2 O 403/07

OLG Frankfurt – Entscheidung vom 25. Juni 2009 – 15 U 101/08

und

Vorinstanzen zu II ZR 215/09:

LG Waldshut-Tiengen – Entscheidung vom 13. Dezember 2007– 1 O 313/06

OLG Karlsruhe Entscheidung vom 6. August 2009– 4 U 11/08

und

Vorinstanzen zu II ZR 216/09:

LG Waldshut-Tiengen – Entscheidung vom 13. Dezember 2007 – 1 O 311/06

OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 6. August 2009 – 4 U 9/08

und

Vorinstanzen zu II ZR 217/09:

LG Waldshut-Tiengen – Entscheidung vom 13. Dezember 2007 – 1 O 312/06

OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 6. August 2009 – 4 U 10/08

und

Vorinstanzen zu II ZR 218/09:

LG München I – Entscheidung vom 30. Oktober 2008 – 12 O 24156/07

OLG München – Entscheidung vom 23. Juni 2009 – 5 U 5492/08

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 2351
NJW 2011, 2351

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Dokument-Nr.: 11336 Dokument-Nr. 11336

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