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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.04.2011
- VI ZR 300/09 -
Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage
Im Einzelfall abweichende Ergebnisse der Listen begründen keinen Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage
Als Schätzgrundlage bei der Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten darf der Tatrichter bei seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall streiten die Parteien um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem
LG Fulda: Fraunhofer–Mietpreisspiegel ist Schwacke-Listen als Schätzgrundlage vorzuziehen
Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die
BGH: Tatrichter darf bei Schadensschätzung sowohl Schwacke-Liste als auch Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen
Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der Bundesgerichtshof hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der
BGH weist Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an Berufungsgericht
Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Bad Hersfeld, Urteil vom 30.12.2008
[Aktenzeichen: 10 C 575/08 (10)] - Landgericht Fulda, Urteil vom 18.09.2009
[Aktenzeichen: 1 S 4/09]
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Dokument-Nr. 11469
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