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Amtsgericht Neuwied, Urteil vom 02.03.2007
- 4 C 1527/06 -
Kein Schadensersatzanspruch gegen Reiseunternehmen nach Sturz in der Hoteldusche durchsetzbar
Ausrutschen in der Hoteldusche gehört zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden
Wer in einem Bereich in einem Hotel ausrutscht und stürzt, in dem allgemein mit Feuchtigkeit zu rechnen ist, der kann hinterher keinen Schadensersatzanspruch für die erlittenen Schäden und Schmerzen geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neuwied hervor.
Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld von einem Reiseunternehmen aufgrund eines Sturzes auf einem nassen Duschfußboden in einem
Letzten Urlaubstage musste Kläger im Hotel bei Einnahme von Schmerzmitteln verbringen
Der Mann sei nach dem Besuch des Pools im Außenbereich des Hotels zum
Kläger sieht fehlende Haltevorrichtung als Ursache für Unfall
Der Mann begründete seinen Anspruch vor allem damit, dass der Fußboden für ihn nicht erkennbar glitschig und rutschig und eine Haltestangenvorrichtung zum Festhalten nicht vorhanden gewesen sei. Außerdem sei die Reiseleitung seiner Aufforderung nicht nachgekommen, seinen Rücktransport nach Deutschland zu organisieren. Der Reisveranstalter verteidigte sich gegen diese Anschuldigungen mit dem Hinweis, dass die Ausstattung im Duschbereich des Hotels ausreichend gewesen sei, da die
Reiseveranstalter haftet nicht für das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden
Das Amtsgericht Neuwied erklärte die Klage für unbegründet und folgte damit der Auffassung des Reiseunternehmens, dass sich im vorliegenden Fall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe, für das der
Kein Anspruch auf Rücktransport gegen Reiseveranstalter
Zahlungsansprüche könne der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass ihm der Rücktransport nicht ermöglicht worden sei. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Neuwied (vt/st)
- Reiseveranstalter haftet nicht für Sturz eines Reisenden in der Dusche eines Hotels
(Landgericht Koblenz, Urteil vom 26.09.2007
[Aktenzeichen: 12 S 83/07 ]) - Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz im Hotelbadezimmer
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 07.09.2011
[Aktenzeichen: 1 U 243/11]) - Glatte Marmorfliesen: Kein Schadensersatz nach Sturz auf nassem und feuchtem Boden in der Nähe des Swimmingpools einer Hotelanlage
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.1999
[Aktenzeichen: 2/21 O 467/98])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2007, Seite: 258 RRa 2007, 258
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Dokument-Nr. 11477
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