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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2011
- XII ZR 108/09 -
Ehepartner hat nach Scheidung bei ehebedingten Nachteilen durch Arbeitsplatzaufgabe Anspruch auf Unterhaltszahlungen
Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsansprüche besteht grundsätzlich unbefristet
Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch noch nach der Scheidung wegen so genannter ehebedingter Nachteile bestehen, z.B. wenn ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz während der Ehe aufgegeben hat. Grundsätzlich ist hierfür nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unbefristet, solange die ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof und bestätigte damit die Vorentscheidungen des Amtsgerichts Wolfsburg und des Oberlandesgerichts Braunschweig.
Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2008 eine umfassende Neufassung des Unterhaltsrechts vorgenommen. Neugeregelt wurde u.a. der nacheheliche
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt wegen ehebedingter Nachteile?
Im vorliegenden Fall ging es um einen Anspruch auf so genannten Aufstockungsunterhalt wegen ehebedingter Nachteile und dabei auch darum, ob ein solcher Unterhalt befristet oder aber unbefristet zu zahlen ist.
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Rahmen des Scheidungsverbundes auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die Parteien heirateten im Jahr 1987, nachdem sie rund 4 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatten. Sie trennten sich im Jahr 2006. Aus der Ehe ist ein im Jahr 1988 geborenes Kind hervorgegangen, das bei der Antragsgegnerin lebte und noch in der Ausbildung ist.
Antragsgegnerin gibt Festanstellung nach Geburt des Kindes auf
Der Antragsteller ist in fester Anstellung, während die Antragsgegnerin einige Jahre nach der Geburt ihre Festanstellung bei einem Großkonzern aufgab. Sie widmete sich seitdem der Kindererziehung und war zeitweise selbständig, zeitweise angestellt als Verkäuferin tätig.
Amtsgericht verurteilt Ex-Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen
Der Antragsteller ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts-Familiengerichts Wolfsburg zu monatlichen
Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe gegeben
Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies seine Berufung zurück. Auch die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigt. Der Bundesgerichtshof bestärkte die Richter des Oberlandesgerichts zunächst darin, dass ein
Anspruch auf Unterhalt nicht zeitlich befristet
Richtig erkannt habe das Oberlandesgericht auch, dass der Anspruch nicht zeitlich befristet sei, weil ehebedingte Nachteile entstanden seien. Darunter seien solche Erwerbsnachteile zu verstehen, die durch die während der Ehe praktizierte Rollenverteilung entstanden seien. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen
Unterhaltsverpflichtete trägt für ggf. nicht vorliegende ehebedingte Nachteile Darlegungs- und Beweislast
Ein ehebedingter Nachteil liege nur dann nicht vor, wenn der Arbeitsplatzverlust nichts mit der ehelichen Rollenverteilung zu tun habe. Dies sei etwa der Fall, wenn der Job aufgrund eines Entschlusses zur beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet worden sei. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2011
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online
- Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 09.06.2009
[Aktenzeichen: 2 UF 112/08]
- Studienabbruch der Ehefrau wegen Geburt eines Kindes führt zu Anspruch auf längeren Ehegattenunterhalt nach Scheidung
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.05.2009
[Aktenzeichen: 13 UF 28/09]) - BGH zur Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2008
[Aktenzeichen: XII ZR 107/06])
Jahrgang: 2011, Seite: 136 FamRB 2011, 136 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2011, Seite: 628 FamRZ 2011, 628 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2011, Seite: 280 FuR 2011, 280 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 362 MDR 2011, 362 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 1066 NJW 2011, 1066
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Dokument-Nr. 11547
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