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Amtsgericht Essen, Urteil vom 30.12.1999
- 19 II 35/99 WEG -
Gartenzwerg in exhibitionistischer Pose muss vom Garagendach entfernt werden
Änderungen am Erscheinungsbild eines Gemeinschaftseigentums bedürfen der Zustimmung aller Eigentümer
Ein Gartenzwerg von einem halben Meter Größe, der auf dem Dach einer Garage steht und seinen nackten Körper präsentiert, stellt eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes einer Außenfront dar. Demnach erfordert die Aufstellung eines solchen Objektes die Zustimmung aller Parteien eines Gemeinschaftseigentums. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen hervor.
Im vorliegenden Fall klagten die Eigentümer einer Wohnung gegen ihre Miteigentümer auf Entfernung eines Gartenzwerges, der in exhibitionistischer Pose das Garagendach der Beklagten zierte. Die 50 cm große Figur mit roter Zipfelmütze entblößte unter einem rosa Mantel seine nackte Brust und seine nackten Geschlechtsteile. Sowohl von der Wohnungseingangstür als auch vom Badezimmerfenster blickten die Kläger auf den Gartenzwerg. Die Kläger waren der Auffassung, dass die Aufstellung des Gartenzwerges gegen § 10 der zwischen beiden Eigentümern geschlossenen Teilungserklärung verstoße, nach dem Änderungen an der Außenfront nicht gestattet seien.
Schutz des Bestandes und des Werterhalts des Wohnungseigentums muss gewährt werden
Das Amtsgericht Essen bestätigte den Anspruch der Kläger auf Entfernung des Gartenzwerges. Das Aufstellen der Figur verstoße gegen das geschlossene Übereinkommen. Demnach dürften Veränderungen nur dann vorgenommen werden, wenn beide Parteien diesem zustimmen würden. Der Sinn und Zweck dieser Regelung bestehe darin, dass einzelne Wohnungseigentümer nicht das
Garage ist wesentlicher Grundstücksbestandteil und gilt deshalb als Gemeinschaftseigentum
Zudem stehe die
Demnach war ein Verstoß gegen § 10 der Teilungserklärung festzustellen und die Entfernung des Gartenzwerges vorzunehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Essen (vt/st)
- Gartenzwerge berühren nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen und dürfen nicht im Garten einer Wohnungseigentumsanlage aufgestellt werden
(Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Beschluss vom 20.04.1988
[Aktenzeichen: 2 W 7/87]) - Frustzwerge: Nachbar muss Gartenzwerge, die einen "Stinkefinger" zeigen oder entblößtes Hinterteil haben aus dem Garten entfernen
(Amtsgericht Grünstadt, Urteil vom 11.02.1994
[Aktenzeichen: 2a C 334/93])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2000, Seite: 762 MDR 2000, 762 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2000, Seite: 461 NJW-RR 2000, 461 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2000, Seite: 309 NZM 2000, 309
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Dokument-Nr. 11675
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