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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 02.05.2011
- VG 11 K 494.09 -
VG Berlin: Kleinere Nummernschilder für DDR-Roller in Ausnahmen zulässig
Abstand zwischen Kennzeichen und Fahrbahn bei regulären Kennzeichen nur gering – Verkehrssicherheit kann mit kleinere Kennzeichen erhöht werden
Krafträder, die noch vor der Wiedervereinigung in der DDR zugelassen waren, dürfen unter bestimmten Umständen mit kleineren Kennzeichen geführt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Halter eines 1960 gebauten DDR-Kraftrades. Er beantragte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde die Erteilung eines Kennzeichens der maximalen Größe von 255 x 130 mm statt des ursprünglichen, 205 x 200 mm großen Kennzeichens, mit der Begründung, auch der Hersteller (VEB Industriewerke Ludwigsfelde) habe eine geringere Kennzeichengröße vorgegeben. Die Kennzeichenbeleuchtung könne wegen der originalen 6-Volt-Anlage nur ein kleineres
Gefahr des möglichen Aufsetzens kann mit kleineren Kennzeichen erfolgreich begegnet werden
Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die Straßenverkehrsbehörde, über den Antrag erneut zu entscheiden. Halter von Krafträdern könnten sich zwar nicht auf einen Bestandsschutz hinsichtlich früherer Zulassungsentscheidungen berufen. Die Behörde habe sich aber nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das vom Kläger begehrte kleinere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 11759
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