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Landgericht Coburg, Urteil vom 28.12.2010
- 23 O 369/09 -
Grundstückszufahrt auf fremden Grund – Hauskäufer erhält Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über Grundstücksgröße bei Vertragsabschluss
LG Coburg zur Haftung eines Grundstücksverkäufers aufgrund Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
Der Käufer eines Hauses hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn er weder im Rahmen der Verkaufsverhandlungen noch bei der notariellen Beurkundung darauf hingewiesen wurde, dass eine Teilfläche der Zufahrt des Grundstücks mit entsprechender gärtnerischer Gestaltung sich auf einem benachbarten städtischen Grundstück befindet. Benötigt die Stadt das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt für straßenmäßige Erschließungsmaßnahmen, hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Wertes der betreffenden Grundstücksfläche zum Kaufzeitpunkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls kaufte im Jahr 2001 für 700.000 DM ein Haus vom späteren Beklagten. Im notariellen Kaufvertrag war eine Fläche von über 1.300 m² angegeben. Es wurde aber weder im Rahmen der Verkaufsverhandlungen noch bei der notariellen Beurkundung darauf hingewiesen, dass eine Teilfläche der Zufahrt mit entsprechender gärtnerischer Gestaltung von 36 m² sich auf einem benachbarten städtischen
Kläger verlangt über 17.000 Euro für Verlegung der Grundstückszufahrt und weiteren Schadensersatz für künftige Schäden
Der Kläger behauptete, der Beklagte hätte ihm die Grundstücksgrenzen arglistig verschwiegen. Ihm drohe die Umverlegung seiner
Kläger hätte aus amtlichem Lageplan Grundstücksverlauf erkennen können
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er vergessen habe, den Kläger darauf hinzuweisen, dass 36 m² der
Überlassen von Lageplänen angesichts der Grundstücksgestaltung nicht ausreichend
Das Landgericht Coburg gab der Klage zwar statt, jedoch nur in Höhe von knapp über 3.000 Euro. Nach Ansicht des Gerichts hätte der
Gericht setzt für Grundstücksfläche einen Wert von knapp über 2.000 Euro im Jahr 2001 fest
Hinsichtlich des Schadens stellt das Gericht fest, dass der Käufer so gestellt werden müsse, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen. Greifbaren Anhalt für eine Überzahlung sah das Gericht lediglich darin, dass der Käufer meinte, in der Grundstücksfläche von über 1.300 m² seien auch die umstrittenen 36 m² der Zufahrt enthalten. Für die 36 m² Grundstücksfläche stellte das Gericht unter Zuhilfenahme einer Sachverständigen einen Wert im Jahr 2001 von knapp über 2.000 Euro fest. Diesen Wert erhöhte das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände um 50 %. Dabei berücksichtigte es, dass die alleeartige Grundstücksgestaltung der Zufahrt aufgrund der teilweisen Beseitigung einer Hecke auf der linken Seite optisch beeinträchtigt wird. Diese optische Beeinträchtigung betreffe jedoch nur ankommende Personen. Aus dem Haus heraus sei dieser Teil der Hecke nicht sichtbar. Daneben stellte das Gericht fest, dass der Gebrauch der 36 m² für den Kläger auch in Zukunft gewährleistet sein wird, wenngleich neben ihm dann auch die Allgemeinheit die 36 m² benutzen kann.
Kläger erhält 3.000 Euro Schadenersatz
Weitere Schäden konnte das Gericht nicht erkennen. Insbesondere sah es keine Notwendigkeit für eine Verlegung der Hofeinfahrt, weil der Kläger auch nach Durchführung der städtischen Straßenbaumaßnahmen die Teilfläche von 36 m² benutzen kann. Daher sprach das Gericht dem Kläger knapp über 3.000 Euro Schadenersatz zu, während er die Kosten des Verfahrens ganz überwiegend tragen musste.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 11781
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