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Amtsgericht München, Urteil vom 15.03.2010
- 343 C 12758/09 -
AG München: Versicherung ist nicht zur Kostenübernahme für Fahrzeugreparatur in teurer Vertragswerkstatt verpflichtet
Unfallgeschädigter darf sich nicht möglichst teure Reparaturmethode auf Kosten des Unfallgegners aussuchen
Ein Taxiunternehmer kann für die Reparatur seines noch nicht drei Jahre alten Fahrzeuges die höheren Reparaturkosten einer fachgebundenen Markenwerkstatt nicht verlangen, wenn er seine Fahrzeuge bisher nie in solchen Werkstätten hat reparieren lassen. Er kann vielmehr nur die Kosten verlangen, die ihm auf dem sonst üblichen Reparaturweg entstehen würden. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es Mitte September 2008 in München auf der Prinzregentenstraße zu einem
Gutachter setzt für Reparatur Preise einer fachgebundenen Werkstatt an
Der Taxiunternehmer ließ die Schäden an seinem Mercedes begutachten. Der Gutachter setzte für die Reparaturkosten die Preise an, die in einer fachgebundenen
Unfallverursacher und Versicherung nur zur Begleichung tatsächlich entstandener Kosten bereit
Natürlich wolle man den Schaden bezahlen, entgegneten beide, aber nicht die gesamten Kosten. Schließlich habe der Taxiunternehmer seine Autos noch nie in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Er könne daher nur die Kosten verlangen, die ihm tatsächlich entstehen würden.
Taxifahrer erhebt Klage
Mit der geringeren Zahlung war aber dieser nicht einverstanden. Er rechne fiktiv auf der Basis des Gutachtens ab und wolle die gesamte Summe. Als die
Kläger hat nur Anspruch auf den zu Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Grundsätzlich könne der geschädigte Unfallteilnehmer vom Verursacher den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Das sei der Betrag, der aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Fahrzeugeigentümers erforderlich sei.
Geschädigter kann erhaltenen Geldbetrag nach seinem Ermessen verwenden
Dabei habe der Geschädigte die Wahl, sein Fahrzeug wieder ordnungsgemäß reparieren zu lassen oder den dafür erhaltenen Geldbetrag anderweitig zu verwenden. Er habe aber nicht die Wahl, sich eine möglichst teure Reparaturmethode auf Kosten des Unfallgegners auszusuchen.
Er könne nur verlangen, so gestellt zu werden wie er üblicherweise verfahre. Wenn von vornherein feststehe, dass der Taxiunternehmer stets seine Fahrzeuge in der eigenen
Wertminderungen bei nicht in markengebundener Fachwerkstatt durchgeführter Reparatur bei Taxis nicht entscheidend
Gerade bei Taxis würden andere Marktbedingungen gelten, Wertminderungen bei einer nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 11800
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