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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2011
5 StR 52/11 -

Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungs­verwahrung gegen Sexualstraftäter

Vom BVerfG entwickelte Kriterien zu hochgradiger Gefährlichkeit hinsichtlich künftiger Gewalt- oder Sexualstraftaten oder psychischer Störung erfüllt

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die nachträgliche Sicherungs­verwahrung eines Sexualstraftäters bestätigt. Das Gericht sah bei dem Verurteilten die vom Bundes­verfassungs­gericht aufgestellten Kriterien hinsichtlich einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und einer psychischen Störung erfüllt.

Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte des zugrunde liegenden Falls trat erstmals 1989 wegen eines Sexualverbrechens strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er – auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungstaten – fast durchgehend in Haft. Am 17. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Zugleich brachte es ihn wegen einer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. Die Unterbringung wurde schon im Jahr 2002 aufgehoben, weil ihre Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. Nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 28. Oktober 2010 die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.

Psychiatrische Sachverständige stellen dissozialen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen fest

Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Verurteilten verworfen. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 entwickelten Kriterien einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und einer psychischen Störung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Von einer konkreten hochgradigen Gefährlichkeit hat sich das Landgericht mit Blick auf die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten des Verurteilten im Strafvollzug rechtsfehlerfrei überzeugt. Das Vorliegen einer psychischen Störung konnte der Bundesgerichtshof dem landgerichtlichen Urteil – auch wenn darin der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts noch nicht unmittelbar hatte berücksichtigt werden können – wegen einer beim Verurteilten nach Begutachtung durch zwei psychiatrische Sachverständige festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen sicher entnehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil vom 28.10.2010
    [Aktenzeichen: 23 NsV 1/10]
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NStZ 2011, 631
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StV 2011, 674

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