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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.05.2011
- I-4 U 216/10 -
OLG Hamm: Keine Verwechslungsgefahr bei «Warendorfer Pferdeleckerli» und «Warendorfer Pferdeäppel»
Wortbestandteile bieten erheblichen Unterschied nach Klang, Schriftbild und Wortsinn
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“ und dem von Konkurrenten benutzten Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht.
Die Parteien des zugrunde liegenden Falls sind Konkurrenten auf dem Süßwarenmarkt. Der Beklagte vertreibt in seinem Geschäftslokal und über das Internet Pralinen unter der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeäppel“. Er ist seit 2003 Inhaber der für Waren der Klasse 30 eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“. Seit 2009 vertreibt der Kläger gemeinsam mit einem Hotelier in einem Betrieb und über das Internet eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die mit „Warendorfer Pferdeleckerli“ bezeichnet ist. Der Beklagte sah darin eine Verletzung seiner
Örtlicher und überörtlicher Verbrauchermarkt orientier sich nicht an Herkunftsbezeichnung
Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Jahrgang: 2011, Seite: 312 GRUR-RR 2011, 312 | Zeitschrift: Der IP-Rechts-Berater (IPRB)
Jahrgang: 2012, Seite: 9 IPRB 2012, 9
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Dokument-Nr. 11848
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