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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2011
- VIII ZR 349/10 -
BGH zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter
Schadensersatzanspruch unterliegt Regelverjährung von drei Jahren
Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter, wegen Beschädigungen von Gemeinschaftseigentum, verjähren nicht nach sechs Monaten sondern unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls waren
Verjährungsfrist von sechs Monaten für Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum bei Mieter nicht anwendbar
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB*, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von
Erläuterungen
* - § 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die
(2) …
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 29.03.2010
[Aktenzeichen: 18 O 483/09] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 05.08.2010
[Aktenzeichen: 7 U 82/10]
Jahrgang: 2011, Seite: 368 IMR 2011, 368 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 2717 NJW 2011, 2717 | Zeitschrift: NJW-Spezial
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Jahrgang: 2011, Seite: 639 NZM 2011, 639 | Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS)
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Dokument-Nr. 11884
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