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Landgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2010
- 103 O 43/10 -
LG Berlin: 20 Sekunden "Zwangswerbung" im Internet stellt unzumutbare Belästigung dar
Eingeblendete Banner müssen eindeutig als Werbung erkennbar sein
Das Landgericht Berlin hat dem Betreiber einer Spiele-Seite im Internet verboten, den aufgerufenen Spielen Werbebanner vorzuschalten, die sich erst nach 20 Sekunden automatisch ausblenden. Diese Werbung ist unzulässig, wenn der Nutzer keine Möglichkeit hat, die Banner vorzeitig wegzuklicken. Zudem muss Werbung im Internet eindeutig als solche erkennbar sein.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um das holländische Unternehmen Admeen B.V., das im
Keine Belästigung, sofern Nutzer Werbung wegklicken kann
Einen Teil der eingeblendeten Werbebanner konnten Nutzer allerdings schon nach Ablauf von fünf Sekunden durch Klicken eines Buttons beenden. Dies ist nach Auffassung der Richter des Landgericht Berlins nicht zu beanstanden. Ein gewisses Maß an Beeinflussung und Belästigung sei mit jeder
Werbung muss eindeutig als solche erkennbar sein
Die Richter stellen klar, dass
Trotz Hinweis mit Aufschrift "Werbung" ist dennoch Verschleierung des Werbecharakters anzunehmen
Tatsächlich waren die Banner mit teilweise kostenpflichtigen Angeboten verlinkt. Die Firma hatte zwar an der Seite der Werbebanner einen kleinen, um 90 Grad verdrehten Hinweis mit der Aufschrift "Werbung" angebracht. Dennoch gingen die Richter von einer Verschleierung des Werbecharakters aus. Bei Kindern bestehe die Gefahr, dass sie einen solchen Hinweis gar nicht wahrnehmen, weil die auffällig gestalteten und animierten Werbebanner ihre gesamte Aufmerksamkeit an sich ziehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 11927
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