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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.06.2011
- III R 28/09 -
BFH: Vergütung für Praktikum eines Studenten kann für Kindergeld nachteilig sein
Bei gleichzeitiger Wohnsitzaufgabe am Studienplatz sind Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung bei der Ermittlung der Auslandseinkünfte nicht abziehbar
Die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zählt zu den für den Bezug des Kindergelds schädlichen Einnahmen und kann nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden, wenn gleichzeitig der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird. Derartige Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung sind durch den Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von 7.680 Euro im Streitjahr 2005 (heute 8.004 Euro) abgegolten. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im Streitfall unterbrach das Kind, das seinen Lebensmittelpunkt unverändert im Haus der Eltern beibehalten hatte, sein Studium im Inland und gab seine Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes
Bei Bemessung des Jahresgrenzbetrages ist erhöhter Lebensbedarf eines auswärts untergebrachten Kindes in Ausbildung bereits berücksichtigt
Der Bundesfinanzhof verneinte den Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 12031
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