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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2011
IV ZR 150/10 -

Bundesgerichtshof zum Erbrecht von vor dem 1. Juli 1949 geborenen, nichtehelichen Kindern

Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder sachlich gerechtfertigt

Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 vom 19. August 1969 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder (NEhelG a.F.) sieht vor, dass nichteheliche Kinder vom Nachlass des Vaters auszuschließen sind, wenn die Kinder vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden und ein Erbfall vor dem 29. Mai 2009 eingetreten ist. Dieser Ausschluss hat weiterhin Bestand. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Der im Jahr 1940 nichtehelich geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls hat im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.

Stichtagsregelung für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben

Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch festgestellt, dass dies das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein könne (Art. 14 EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. - rückwirkend - für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.

Kläger in allen Instanzen erfolglos

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers. Diese hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil jedoch zurückgewiesen.

BGH verneint Verletzung des Grundrechts durch Aufrechterhaltung der Stichtagsregelung für eingetretene Erbfälle vor dem 29. Mai 2009

Die Aufrechterhaltung der Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber durfte insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. entscheidende Bedeutung beimessen. Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen Art. 8 Abs. 1, 14 EMRK verstoße, war ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.

Gesetzgeber nicht zur Änderung der Rechtslage für Erbfälle vor dem 28. Mai 2009 verpflichtet

Auch eine Berücksichtigung der genannten Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst führt zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern.

Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F.

Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt.

Art. 6 Abs. 5 GG

Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

Art. 14 EMRK

Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.01.2010
    [Aktenzeichen: 309 O 278/09]
  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 15.06.2010
    [Aktenzeichen: 2 U 8/10]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 101
MDR 2012, 101

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Dokument-Nr.: 12470 Dokument-Nr. 12470

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