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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.11.1987
- 2/11 S 136/87 -
Räum- und Streupflicht: Mieter kann nicht durch Hausordnung zum Winterdienst verpflichtet werden
Alleinige Verpflichtung der Mieter einer Erdgeschosswohnung zum Winterdienst wird als "überraschende Klausel" nicht Bestandteil des Mietvertrags
Werden einzelne Mieter in ihrer Verpflichtung zur Reinigung des Gemeinschaftseigentums durch die Hausordnung ungleich mehr belastet als andere, so wird diese Regelung unwirksam. Besonders die Übernahme des Winterdienstes stellt eine Mehrbelastung gegenüber den Verpflichtungen zur Reinigung von Hausflur und Treppe dar. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
Die 76-jährige Mieterin einer Erdgeschosswohnung, die ihrer durch die
Regelung in der Hausordnung
Die
Regelung in Hausordnung verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte die zur Schneebeseitigung verpflichtende Ziffer 16 der
Winterdienst stellt erhebliche Mehrbelastung dar
Aufgabe der
"Überraschende Klausel" in der Hausordnung aufgrund ungleicher Pflichtverteilung unwirksam
Bei der Verteilung der Reinigungspflicht sei eine geringfügig unterschiedliche Arbeitsbelastung einzelner Mieter hinzunehmen. Dies gelte jedoch nicht für die Schneeräumung, zu der im vorliegenden Fall nur die Mieter der Erdgeschosswohnungen verpflichtet werden sollen. Eine derartige Ungleichverteilung der Pflichten könne nicht über die
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1987 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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Der Vermieter kann den Winterdienst nur in einer einvernehmlichen Regelung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden - nicht aber durch eine Hausordnung (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1988, Seite: 782 NJW-RR 1988, 782 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1988, Seite: 120 WuM 1988, 120
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Dokument-Nr. 12693
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