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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2012
- 3 AZR 805/09 -
BAG zur betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer der früheren Deutschen Reichsbahn
Klage gegen S-Bahn Berlin GmbH auf Zahlung von Betriebsrente erfolglos
Aufgrund der bereits 1974 erfolgten Zuordnung der Versorgung der Eisenbahner zur Sozialpflichtversicherung kann kein Anspruch gegen die Deutsche Reichsbahn bzw. deren Nachfolger auf Altersversorgung geltend gemacht werden. Ansprüche aus einer Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn können sich nur gegen die gesetzliche Rentenversicherung richten, soweit sie an Regelungen aus der Zeit der DDR anknüpfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Rechtsgrundlage der Altersversorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn war seit dem 1. Januar 1974 die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-Verordnung). Nach deren § 15 sollten die Einzelheiten der Versorgung der Eisenbahner durch einen Rahmenkollektivvertrag geregelt werden. Dieser Rahmenkollektivvertrag wurde letztmals am 26. April 1989 überarbeitet und enthielt als Anlage die Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn. Diese sah vor, anders als die ursprüngliche Anordnung vom 7. Januar 1956 über die Einführung einer Altersversorgung für Eisenbahner, dass der Anspruch auf Rente nicht gegen die Deutsche Reichsbahn geltend zu machen war, sondern vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Träger der Sozialversicherung in der
Klage in allen Instanzen erfolglos
Die Klage eines Arbeitnehmers, der von der S-Bahn Berlin GmbH als Nachfolgerin der Deutschen Reichsbahn die Zahlung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2009
[Aktenzeichen: 15 Sa 1129/09]
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Dokument-Nr. 12889
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