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Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 23.02.2012
- S 13 U 49/11 -
Verletzung durch zurückrollendes Fahrzeug ist Wegeunfall
Versicherter Heimweg durch Aufhalten des wegrollenden Fahrzeugs nicht unterbrochen
Wird ein Versicherter auf dem Rückweg von der Arbeit vor der heimischen Garage beim Versuch, sein zurückrollendes Fahrzeug aufzuhalten, verletzt, stellt dies einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls befand sich im Januar 2011 auf dem Heimweg von Ihrer Arbeitsstelle. Sie stellte das Fahrzeug vor ihrer in Hanglage befindlichen Garage ab und stieg aus, um das Garagentor zu öffnen. Als das Fahrzeug sich rückwärts in Bewegung setzte, versuchte die Klägerin, dieses aufzuhalten. Dabei wurde das linke Bein der Klägerin überrollt.
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung der Verletzung als Arbeitsunfall wegen Unterbrechung des versicherten Heimwegs ab
Die beklagte
Sozialgericht bejaht bestehenden Versicherungsschutz
Das Sozialgericht Wiesbaden gab hier der Klägerin Recht. Der Versuch, in das Fahrzeug hineinzugelangen, habe noch in Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg gestanden. Die Klägerin habe weiterhin den versicherten Weg fortsetzen wollen, um das Auto in die Garage zu fahren. Die möglicherweise zusätzlich bestehende Absicht, das Fahrzeug vor Schäden zu bewahren, sei nicht geeignet, eine Unterbrechung des versicherten Weges hervorzurufen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2012
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online
- Unfall zwischen Wohnraum und häuslichem Arbeitszimmer ist kein Wegeunfall für den die gesetzliche Unfallversicherung aufkommt
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2010
[Aktenzeichen: S 4 U 675/10]) - Treppensturz auf dem Arbeitsweg: Kein Unfallversicherungsschutz
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 26.10.2010
[Aktenzeichen: S 13 U 8068/09]) - Kein Versicherungsschutz bei Frühstückseinkauf auf dem Weg zur Arbeit
(Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 23.01.2009
[Aktenzeichen: S 1 U 99/08])
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Dokument-Nr. 13082
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