Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Kiel, Urteil vom 19.09.1990
- 7 C 56/90 -
Mietminderung um 5 % aufgrund von Hundekot im Treppenhaus, verdrecktem Sandspielplatz und mutwillig zerstörten Briefkästen
Vermieter trägt Verantwortung für ausreichende Überwachung der Wohnanlage durch den Hausmeister
Auch wenn eine Wohnanlage aufgrund ihrer Größe nur schwer von einem Hausmeister überschaut werden kann und es zu regelmäßigen, vom Vermieter nicht verschuldeten mutwilligen Verunreinigungen und Beschädigungen kommt, trägt er hierfür die Verantwortung. Mietminderung aufgrund der beeinträchtigten Wohnqualität muss er damit hinnehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kiel hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Rechtmäßigkeit einer von einem Mieter vorgenommenen
Verunreinigungen mit Kot im Treppenhaus und im Fahrstuhl
Das Amtsgericht Kiel entschied in der Sache für den Mieter und erklärte eine Minderungsquote von 5 % für angemessen. Die Voraussetzungen hierfür seien gegeben gewesen, da die Tauglichkeit der Mietsache erheblich eingeschränkt gewesen sei. Treppenaufgänge, Flure, die Eingangstür und Feuerschutztüren sowie der Fahrstuhlinnenraum hätten regelmäßig stark schmierige Schmutzbeläge aufgewiesen. Spinnweben, Staub, Filzstiftzeichnungen und Schmierereien mit obszönen und nationalsozialistischen Inhalten seien nicht nachhaltig entfernt worden.
Auch ohne Verschulden muss Vermieter für mutwillige Verunreinigungen und Beschädigungen einstehen
Der Vermieter habe für die Mängel seiner Mietsache auch ohne Verschulden einzustehen. Für die mutwilligen Zerstörungen und Verunreinigung trage er keine Schuld, dennoch seien diese Beeinträchtigungen der Wohnqualität vom Vermieter zu vertreten. Jedenfalls hätten nicht die Mieter für die Größe und Unübersichtlichkeit des Wohnobjekts einzustehen, das insgesamt 96 Wohnungen umfasse und damit vom Hausmeister nur schwer zu überwachen sei. Zudem habe eine Verantwortung des Vermieters für die mangelnde Reinigung bestanden, da der Hausmeister die Beaufsichtigung des Reinigungspersonals nur unzureichend wahrgenommen habe.
Die von den Beklagten vorgenommene
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kiel (vt/st)
Jahrgang: 1991, Seite: 343 WuM 1991, 343
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13235
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13235
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.