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Landgericht Bautzen, Urteil vom 26.06.2012
- 3 O 693/11 -
Anwohner erhält keinen Schadensersatz für Beeinträchtigungen durch Mobilfunkmast
Von Mobilfunkanlage ausgehende elektromagnetische Felder sind entschädigungslos zu dulden
Immissionen durch elektromagnetische Felder eines Mobilfunkmastes sind von Eigentümern der betroffenen Grundstücke zu dulden, wenn die Auswirkungen der elektromagnetischen Felder zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bautzen hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangte von der Beklagten wegen des Betriebes einer
Betreiber des Mobilfunkmastes erklärt elektromagnetische Felder für unwesentlich
Die Beklagte meint, dass die elektromagnetischen Felder als unwesentlich anzusehen seien, da sie die entsprechenden Grenzwerte bei weitem unterschreiten würden.
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin die von der Mobilfunkanlage der Beklagten ausgehenden elektromagnetischen Felder entschädigungslos dulden müsse.
Sendeanlage hält Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung ein
Immissionen durch
Ärztliche Stellungnahme belegt bei Klägerin lediglich gesteigerte Elektrosensibilität
Dass die von der 26. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte inzwischen als überholt angesehen werden müssten, habe die Klägerin nicht dartun können. Die von ihr vorgelegte ärztliche Stellungnahme spricht lediglich von einer gesteigerten Elektrosensibilität der Klägerin.
Erläuterungen
* - § 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: Landgericht Bautzen/ra-online
- Mobilfunkmast außer Betrieb setzen ist auch bei angeblicher "gefährlicher Strahlung" strafbar
(Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 02.11.2010
[Aktenzeichen: 35 Ds 450 Js 35339/09 AK 339/10]) - Mobilfunkmast wichtiger als ungestörtes Landschaftsbild
(Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 17.12.2007
[Aktenzeichen: 1 E 973/07])
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Dokument-Nr. 13801
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