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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2012
- I-20 U 52/12 -
Aldi darf weiterhin den Kinderpudding „Flecki“ verkaufen
Nachahmung des Produkts erfolgt nicht in unlauterer und damit unzulässiger Weise
Die Firma Aldi darf auch weiterhin den Kinderpudding „Flecki“ verkaufen. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf und wies damit die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung der Firma Dr. Oetker zurück, mit der diese den Vertrieb des Puddings „Flecki“ verbieten lassen wollte.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die Firma Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG (Oetker) in einem Eilverfahren der Firma Aldi Einkauf GmbH & Co. KG (Aldi) und der den Pudding produzierenden Molkerei den Vertrieb des Puddings „Flecki“ verbieten lassen. Oetker meint, dass Aldi mit „Flecki“ das Oetker zustehende Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze und „Flecki“ in unlauterer Weise Oetkers „Paula“-Pudding nachahme. Aldi meint dagegen, dass „Fleckis“ zweifarbige Puddingmasse und die Aufmachung des Produkts deutlich von „Paula“ abweiche.
LG verneint Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Das Landgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 1. März 2012 weder eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters noch eine unlautere Nachahmung gesehen und daher keine einstweilige Verfügung erlassen.
Dr. Oetker scheitert auch vor Oberlandesgericht
Die dagegen gerichtete Berufung, mit der Oetker in zweiter Instanz den Pudding „Flecki“ verbieten lassen wollte, blieb jedoch auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erfolglos. Das Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung des Landgerichts an, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2012
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 13850
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