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Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 12.07.2012
- B 2 K 12.202 -
Gaststättenbetreiber hat keinen Anspruch auf Nutzungsänderung in „Event-Gastronomie“
Auflagen zum Lärmschutz konnten selbst bei normalem Gaststättenbetrieb nicht eingehalten werden
Ein Gaststättenbetrieb hat keinen Anspruch auf eine Genehmigung zur Nutzungsänderung in eine „Event-Gastronomie“, wenn hierdurch von dem Betrieb für die Nachbarschaft unzumutbare Lärmbelästigungen ausgehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte die Inhaberin eines Hotels, deren Gäste sich über nächtliche Lärmbelästigungen des nahe gelegenen Gaststättenbetriebs beschwert hatten.
Stadt Bayreuth erteilt Genehmigung zur Nutzungsänderung
Die Stadt Bayreuth hatte dem bisher als abendliche Schank- und Speisegaststätte betriebenen Lokal zuvor eine Genehmigung zur Nutzungsänderung erteilt. So konnte das Lokal zusätzlich als Vergnügungsstätte mit klassischem Barbetrieb und besonderen Event-Veranstaltungen genutzt werden.
Nutzungsänderung steht nachbarschützendes Rücksichtnahmegebot entgegen
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat Genehmigung zur Nutzungsänderung auf Klage der Hotelbesitzerin jedoch aufgehoben. Der Nutzungsänderung stehe das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot entgegen, weil von dem Vorhaben unzumutbare Lärmbelästigungen ausgingen, so das Gericht. Die in der Genehmigung enthaltenen Auflagen zum Lärmschutz könnten selbst bei normalem Betrieb nicht eingehalten werden. Auch durch den Einsatz von Sicherheitspersonal könne der von Gästen vor dem Lokal verursachte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Bayreuth/ra-online
- Diskothekenähnlicher Betrieb und Flatrateangebote in einer Stuttgarter Gaststätte unzulässig
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2008
[Aktenzeichen: 4 K 1929/08]) - Umwandlung eines Lokals in eine Spielothek: Miteigentümer dürfen Nutzungsänderung ablehnen
(Amtsgericht München, Urteil vom 06.10.2009
[Aktenzeichen: 483 C 663/09])
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Dokument-Nr. 13881
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