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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2012
- 6 S 773/11 -
Heimaufsicht darf Begleitung zum Arzt nicht als Regelleistung vorschreiben
Begleitung zum Arzt ist keine zum “Gesamtpaket“ der allgemeinen Pflegeleistungen gehörende Leistung
Die Heimaufsicht darf einem Heimträger nicht vorschreiben, dass er Heimbewohner als allgemeine Pflegeleistung (Regelleistung) zum Arzt begleiten lässt. Unabhängig davon zählt der Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg eine Begleitung zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt ein
"das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung; dabei sind solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheimes zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z. B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuches)"
Landratsamt ordnet Sicherstellung von Arztbegleitung als Regelleistung an
Die Klägerin bietet Heimbewohnern eine Begleitung zum
Behörde darf lediglich Pflicht zur Begleitung bei Arztbesuchen vorschreiben, nicht jedoch gesonderte Entgelte hierfür untersagen
Das Landesheimgesetz (LHeimG) ermächtige die Heimaufsichtsbehörde schon nicht, Pflichten aus einem Heimvertrag i. S. des WBVG hoheitlich durchzusetzen. Zwar sei es bislang zulässig gewesen, zivilrechtliche Pflichten eines Heimträgers zu Gunsten von Heimbewohnern durch die Heimaufsicht festzusetzen. Nach der Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf dem Gebiet des Heimrechts infolge der Föderalismusreform sei das aber jedenfalls seit Inkrafttreten des WBVG am 1. September 2009 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Denn der Bundesgesetzgeber habe mit dem WBVG als Verbraucherschutzgesetz das Heimvertragsrecht detailliert und abschließend geregelt. Insoweit stehe Heimbewohnern der Zivilrechtsweg offen; daneben könnten nur Verbraucherschutzverbände klagen. Die ordnungsrechtliche Befugnis der Heimaufsichtsbehörde nach dem LHeimG sei daher nunmehr verfassungskonform einschränkend auszulegen. Die Behörde dürfe danach zwar einem Heimträger vorschreiben, dass er
Rahmenvertrag beinhaltete keine Verpflichtung zur Begleitung von Heimbewohner zum Arzt ohne gesondertes Entgelt
Gleiches gelte für Verpflichtungen aus einem Rahmenvertrag im Pflegeversicherungsrecht, wenn die Vertragspartner zu einer umstrittenen Frage keine übereinstimmende Auslegung erzielt hätten. Das sei beim Rahmenvertrag vom 12. Dezember 1996 der Fall, soweit es darum gehe, ob die Arztbegleitung zu den "Hilfen bei der Mobilität" gehöre. Unbeschadet dessen ergebe sich aus diesem Rahmenvertrag aber auch keine Verpflichtung des Heimträgers,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 13883
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