wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2012
L 3 AS 87/10 -

Überbrückungsgeld für Strafgefangene kann auf Grundsicherungsleistungen des SGB II angerechnet werden

Verteilung des Überbrückungsgeldes auf angemessenen Zeitraum zulässig

Das Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG), das Strafgefangene für die erste Zeit nach der Haft ansparen, ist Einkommen, dass auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Harzt IV") anzurechnen ist, wenn es nach der diese Leistungen betreffenden Antragstellung ausgezahlt wird, ansonsten ist es Vermögen. Als einmalige Einnahme ist es auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen die Berücksichtigung des ihm nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gewährten Überbrückungsgeldes auf seine Leistungen nach dem SGB II.

Sozialgericht erklärt Überbrückungsgeld für Einkommen

Das Sozialgericht Koblenz hatte das Überbrückungsgeld zwar ebenfalls als Einkommen angesehen, weil es entgegen der Auffassung des Klägers keine Einnahme sei, die einem anderen Zweck diene als die Grundsicherungsleistungen. Da dieses allerdings für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung gewährt würde, könne es jedoch nur im ersten Monat nach der Haftentlassung angerechnet werden.

Verhinderung der Versicherungspflicht des Haftentlassenen durch Regelung nicht gewollt

Dem ist das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nicht gefolgt. Als Einkommen ist das Überbrückungsgeld deshalb anzusehen, weil es vor der Auszahlung nach der Haftentlassung dem Zugriff des Strafgefangenen entzogen und im konkreten Fall erst nach Antragstellung zugeflossen ist. Die grundsätzlich geltende Verteilungsregelung soll verhindern, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat übersteigen und die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen, was zum Wegfall der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung führt. Vor diesem Hintergrund schließt der Zweck des Überbrückungsgeldes eine Verteilung des Überbrückungsgeldes auf einen angemessenen Zeitraum nicht aus. Zwar mag richtig sein, dass das Überbrückungsgeld zumindest auch der Freistellung von staatlichen Transferleistungen für einen überschaubaren Zeitraum dient. Die Regelung verfolgt aber erkennbar nicht den Zweck, das Entstehen einer Versicherungspflicht des Haftentlassenen in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu verhindern.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Anrechnung | Einkommen | Grundsicherung | Strafgefangener | Überbrückungsgeld

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14141 Dokument-Nr. 14141

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14141

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?