Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2012
- L 3 AS 87/10 -
Überbrückungsgeld für Strafgefangene kann auf Grundsicherungsleistungen des SGB II angerechnet werden
Verteilung des Überbrückungsgeldes auf angemessenen Zeitraum zulässig
Das Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG), das Strafgefangene für die erste Zeit nach der Haft ansparen, ist Einkommen, dass auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Harzt IV") anzurechnen ist, wenn es nach der diese Leistungen betreffenden Antragstellung ausgezahlt wird, ansonsten ist es Vermögen. Als einmalige Einnahme ist es auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen die Berücksichtigung des ihm nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gewährten Überbrückungsgeldes auf seine Leistungen nach dem SGB II.
Sozialgericht erklärt Überbrückungsgeld für Einkommen
Das Sozialgericht Koblenz hatte das
Verhinderung der Versicherungspflicht des Haftentlassenen durch Regelung nicht gewollt
Dem ist das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nicht gefolgt. Als
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 14141
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14141
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.