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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.08.2012
VG 14 K 113.11 -

EU-Hygiene-Verordnung: Handwaschbecken an Marktständen nicht erforderlich

Marktstandbesitzerin muss lediglich für geeignete Hygienevorrichtungen in der Nähe des Marktstandes sorgen

Marktstände müssen nicht über Handwaschbecken verfügen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

In dem zugrunde liegenden Fall verkauft die Klägerin auf Berliner Wochenmärkten von ihr erzeugte Backwaren an Marktständen. Anlässlich einer Kontrolle Anfang Dezember 2010 stellte das Bezirksamt Mitte von Berlin an einem solchen Marktstand fest, dass an der von der Klägerin vorgehaltenen Handwaschgelegenheit kein Wasser gezapft werden konnte, da die Leitung eingefroren war. Daraufhin gab die Behörde der Klägerin auf, für funktionierende Handwaschgelegenheiten zu sorgen. Hiergegen hatte diese eingewandt, die Anordnung sei nicht erforderlich, weil ihre Mitarbeiter Umkleide- und Waschgelegenheiten sowie Toiletten in einer in der Nähe befindlichen Gaststätte benutzen dürften.

Lebensmittelhygiene: Risiko der Kontamination muss vermieden werden

Die Anordnung wurde von dem Verwaltungsgericht Berlin aufgehoben. Nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene müssten Betriebsstätten zwar so gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination vermieden werde. Erforderlichenfalls müssten auch geeignete Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet sei. Mit dem Begriff "zur Verfügung stehen" sei aber nicht zugleich deren Existenz unmittelbar am jeweiligen Marktstand gemeint. Eine solche Forderung sei lebensfremd. Derartige Einrichtungen stünden - wie auch hier - bereits dann im Sinne der Verordnung zur Verfügung, wenn sie für die Mitarbeiter der konkreten Betriebsstätte im Rahmen des regelmäßigen Arbeitsablaufes ohne besondere Schwierigkeiten erreicht werden können und von ihnen benutzbar seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 14201 Dokument-Nr. 14201

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