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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2013
- V ZR 220/12 -
Wohneigentum: Videoüberwachung einer WEG-Anlage muss unter Beachtung der Privatsphäre und des Datenschutzes ausgestaltet sein
Umfang und Bedingungen der Überwachung müssen geregelt werden
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Videoüberwachungsanlage installieren, wenn dabei die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und somit die Privatsphäre der einzelnen Wohnungseigentümer beachtet werden. Dazu ist erforderlich, dass Regeln zum Umfang und Bedingungen der Überwachung festgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Mai 2008 den Einbau einer Videoüberwachungsanlage, die den
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Das Amtsgericht Schöneberg und das Landgericht Berlin wiesen die Klage ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Anspruch auf
Einbau einer Videoüberwachungsanlage grundsätzlich zulässig
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich zulässig sei, wenn die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolgt und die Voraussetzung des § 6 b BDSG eingehalten werden. Zudem sei erforderlich, dass das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht werden, an dem Schutz ihrer
Regelung des Umfangs des Betriebs der Videoanlage
Darüber hinaus müssen die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft verbindlich festgelegt werden, so der Bundesgerichtshof weiter. Denn nur so könne gewährleistet werden, dass der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden transparent und jederzeit verifizierbar sind. Zudem müsse beachtet werden, dass keine angrenzenden öffentlichen Flächen oder andere Grundstücke mit überwacht werden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Es könne beispielsweise die Überwachung des Eingangsbereichs zulässig sein, nicht aber des gesamten Treppenhauses.
Anspruch auf Stilllegung bestand
Der Bundesgerichtshof stellte im konkreten Fall fest, dass der Wohnungseigentümerin nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf Stilllegung der Videoüberwachungsanlage zustand. Es sei nämlich folgendes zu berücksichtigen gewesen: Ursprünglich sei der Einbau der Überwachungsanlage aufgrund des Farbanschlags beschlossen worden und zwar ohne förmliche zeitliche Begrenzung. Dennoch haben die Eigentümer die
Weiterbetrieb entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe der Weiterbetrieb der Überwachungsanlage keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen. So habe es dem Beschluss zum Einbau der Anlage an einer hinreichend deutlichen Festlegung des Zwecks der Überwachung gefehlt. Zudem sei der Umfang und die Bedingungen der Überwachung unzureichend bis gar nicht geregelt worden. Ohne solche Regelungen habe sich aber eine Beeinträchtigung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 14.12.2010
[Aktenzeichen: 773 C 3/10 WEG] - Landgericht Berlin, Urteil vom 13.04.2012
[Aktenzeichen: 85 S 30/11 WEG]
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