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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24.10.2012
- 5 K 483/12.TR -
"Turmartiges" Wohnhaus auch in Gebiet mit vorwiegend traditioneller Bauweise baurechtlich zulässig
Bauvorhaben beeinträchtigt Belange der nahegelegenen Denkmalzone nicht
Der Bau eines "turmartigen" Wohnhauses in einem Wohngebiet, das durch vorwiegend ältere Bauten geprägt ist, ist dennoch baurechtlich zulässig. Ausschlaggebend für die Baugenehmigung ist alleine, ob das geplante Vorhaben bodenrechtlich relevante Spannungen hervorruft. Ist dies nicht der Fall, ist der Landkreis dazu verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier hervor.
Der beklagte Landkreis des zugrunde liegenden Streitfalls und die beigeladene
Keine bodenrechtliche Relevanz durch äußere Gestaltung und Dachform
Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Richter des Verwaltungsgerichts Trier indes nicht an. Ob der
Keine Beeinträchtigung der Denkmalpflege
Wenn eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 14594
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