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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2012
- 4 StR 125/12 -
Sportwettenbetrug in mehreren Fällen: Verurteilungen nur teilweise bestätigt
BGH hebt mehrere Schuldsprüche wegen nicht tragfähiger Begründungen durch das Landgericht auf
Wegen vollendeten bzw. versuchten, teils "gewerbsmäßigen" Betruges in einer Mehrzahl von Fällen wurden in zwei Parallelverfahren die Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und sechs Monaten vom Landgericht Bochum verurteilt. Hiergegen legten die Angeklagten Revision beim Bundesgerichtshof ein.
In den hier vorliegenden Fällen platzierten die Angeklagten S., C. und P. in unterschiedlicher Beteiligung bei verschiedenen ausländischen, zumeist asiatischen Wettanbietern zahlreiche Wetten auf Fußballspiele im In- und europäischen Ausland, nachdem sie zuvor mit Spielern oder Schiedsrichtern Manipulationsabsprachen getroffen hatten.
Wettgewinne oftmals im hohen fünfstelligen Bereich
Die Wettverträge schlossen sie in der Regel über einen britischen Vermittler ab, der die Wetten an Wettanbieter in Asien weiter vermittelte. Während die Mitarbeiter des britischen Vermittlers jeweils Kenntnis von den Manipulationsabsprachen hatten, wurden diese gegenüber den Wettanbietern nicht aufgedeckt. In der weit überwiegenden Anzahl der Verträge waren die Wetten erfolgreich und die hinsichtlich der einzelnen Spielpaarungen erzielten Wettgewinne lagen – nach Abzug der Wetteinsätze – regelmäßig im hohen fünfstelligen Bereich.
Vorliegen der Voraussetzungen eines vollendeten Betruges bei Verurteilung vom LG nicht beachtet
Der BGH hat in dem Verfahren gegen den Angeklagten P. dessen Revision verworfen. Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat er den Schuldspruch in einem Fall sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen eines vollendeten Betruges mit nicht tragfähigen Erwägungen abgelehnt hat.
Strafmilderung nicht hinreichend bei Strafausspruch beachtet
In dem Verfahren gegen die Angeklagten C. und S. hat der BGH die Revision des Angeklagten C. verworfen und auf die Revision des Angeklagten S. den gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe des Angeklagten S. im Ermittlungsverfahren nicht hinreichend erwogen hat. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. hat er verworfen.
Schuldsprüche in mehreren Fällen aufgehoben und zur Neuverhandlung an das LG zurückverwiesen
Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Strafsenat die Schuldsprüche in fünf Fällen (Angeklagter C.) bzw. in drei Fällen (Angeklagter S.) sowie die jeweiligen Aussprüche über die Gesamtstrafen aufgehoben, weil das Landgericht auch insoweit die Ablehnung eines vollendeten Betruges nicht tragfähig begründet hat. Zudem hat er bezüglich des Angeklagten S. Schuldsprüche in 17 weiteren Fällen aufgehoben, weil das Landgericht bei der Ablehnung eines Bandenbetruges in Bezug auf die Beurteilung der bandenmäßigen Begehungsweise von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.
Der BGH hat die Verfahren im Umfang der Aufhebungen zu jeweils neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Landgericht Bochum, Urteil vom 25.08.2011
[Aktenzeichen: II 12 KLs 35 Js 141/10 Teil 4 AK 21/11, 4 StR 55/12] - Landgericht Bochum, Urteil vom 19.06.2011
[Aktenzeichen: II 12 KLs 35 Js 141/10 Teil 2 2 AK 16/11]
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Dokument-Nr. 14932
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