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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 28.11.2012
- 6 C 258/12 -
165 m entfernter Müllplatz berechtigt zur Mietminderung
Mietminderung von 2,5 % angemessen
Sind die Mülltonnen von der Hauseingangstür aus 165 m entfernt, so rechtfertigt dies eine Mietminderung um 2,5 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Köpenick entschied gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2013
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)
- Kein Recht zur Mietminderung bei Verlegung des Müllplatzes um 157 m
(Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 26.04.2022
[Aktenzeichen: 6 C 350/21]) - Altpapiertonne: Keine Mietminderung, wenn die "blaue Tonne" fehlt
(Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 19.02.2010
[Aktenzeichen: 518 C 399/09]) - Außerbetriebsetzung eines Müllschluckers rechtfertigt keine Mietminderung
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 02.01.1984
[Aktenzeichen: 37 a C 344/83])
Jahrgang: 2013, Seite: 215 GE 2013, 215 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 182 IMR 2013, 182
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Dokument-Nr. 15086
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