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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Müllplatz“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 26.04.2022
- 6 C 350/21 -
Kein Recht zur Mietminderung bei Verlegung des Müllplatzes um 157 m
Vorliegen eines nur unerheblichen Mietmangels
Die Verlegung des Müllplatzes um 157 m begründet kein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB, da insofern nur ein unerheblicher Mietmangel vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Lichtenberg eine Mietminderung, weil die Vermieterin den Müllplatz aufgrund einer Baumaßnahme auf dem Nachbargrundstück verlegt hatte. Dies führte dazu, dass die Mieter 157 Meter länger zum Müllplatz brauchten.Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein Recht zur zu. Soweit in der Verlegung des Müllplatzes um 157 m überhaupt ein Mietmangel zu sehen sei, sei dieser als unerheblich im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB anzusehen. Ein um 157 m längerer Weg falle nicht spürbar ins Gewicht.... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022
- 5 MB 42/21 -
Keine "individuelle Lösung" bei der Müllabfuhr
Anwohner einer Sackgasse müssen Mülltonne zu Sammelplatz bringen
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass Anwohner einer Sackgasse grundsätzlich verpflichtet werden können, ihre Mülltonne zu einem dafür eingerichteten Sammelplatz zu bringen. Ein Anspruch auf eine "individuelle Lösung" zu Lasten der anderen Entgeltzahler oder auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten Müllentsorgung bestehe nicht.
Die Berufsgenossenschaft Verkehr hatte im vorliegenden Fall festgestellt, dass der in der Sackgasse bislang genutzte unbefestigte Wendeplatz für ein dreiachsiges Abfallsammelfahrzeug ungeeignet ist. Die zuständige Abfallbehörde des Kreises entschied deshalb, in der ca. 330 m langen Sackgasse einen Sammelplatz einzurichten, der 150 m von der Hauptstraße entfernt liegt. Für den am Ende... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 28.11.2012
- 6 C 258/12 -
165 m entfernter Müllplatz berechtigt zur Mietminderung
Mietminderung von 2,5 % angemessen
Sind die Mülltonnen von der Hauseingangstür aus 165 m entfernt, so rechtfertigt dies eine Mietminderung um 2,5 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da sich der Müllplatz in 165 m und damit unzumutbarer Entfernung von der Hauseingangstür der Mietwohnung lag. Die Vermieterin akzeptierte die Minderung nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.Das Amtsgericht Köpenick entschied gegen die Vermieterin. Denn die Mieterin... Lesen Sie mehr
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