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Landgericht Regensburg, Urteil vom 31.01.2013
- 1 HK O 1884/12 -
Gewerbsmäßige Facebook-Seite unterliegt Impressumspflicht des § 5 TMG
Verstoß gegen Impressumspflicht ist wettbewerbswidrig
Eine gewerbsmäßige Facebook-Seite unterliegt der Impressumspflicht des § 5 TMG. Unterlässt ein Wettbewerber die Impressumsangaben, so liegt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor. Er handelt dann wettbewerbswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Regensburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein IT-Unternehmen mahnte einen Mitbewerber ab, da auf seinem Facebook-Auftritt kein
Unterlassungsanspruch bestand
Das Landgericht Regensburg entschied zu Gunsten des klägerischen Unternehmens. Ein
Missbräuchliches Verhalten lag nicht vor
Dem klägerischen Unternehmen sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäß § 8 Abs. 4 UWG anzulasten gewesen. Zwar habe das Unternehmen eine Vielzahl von Abmahnungen an verschiedene Mitbewerber verschickt. Dies sei aber nach Auffassung des Landgerichts zulässig. Denn wenn sich eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhalten, könne der Wettbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern abmahnen. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen das UWG nicht von öffentlichen Behörden aufgespürt und verfolgt werden, sondern dass dies den Gewerbetreibenden obliege.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 197 CR 2013, 197 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 80 ITRB 2013, 80 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 272 K&R 2013, 272 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 246 MMR 2013, 246
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Dokument-Nr. 15236
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