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Amtsgericht München, Urteil vom 18.04.2012
- 482 C 24227/11 WEG -
Ladenlokal eines Wohnhauses darf nicht als Wettbüro genutzt werden
Nutzung zum Betrieb eines Wettbüros widerspricht Vereinbarungen der Teilungserklärung
Wurde bei der Aufteilung eines Hauses in Eigentumseinheiten eine Einheit als "Laden" bezeichnet, liegt darin eine Zweckbestimmung. Der Betrieb eines Wettbüros steht dem Betrieb eines Ladens nicht gleich und kann von der Eigentümergemeinschaft untersagt werden. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Münchner Haus Ende der 70-er Jahre in Eigentumseinheiten aufgeteilt worden. In der Teilungserklärung wurde eine im Erdgeschoss gelegene Einheit als "Laden" festgelegt. Seit 2011 befand sich aber kein Laden mehr in den Räumlichkeiten, sondern es wurde darin ein
Eigentümer fühlen sich durch Nutzung des Ladens als Wettbüro gestört
Dies störte die übrigen
Umliegende Läden und Eirichtungen fühlen sich ebenfalls gestört
Auch die sich gegenüber befindende Sozialstation und das Gemeindehaus, das gerade auch für Jugendliche genutzt werde, fühlten sich gestört, ebenso wie der Kindergarten und die Schule in der Nähe. Außerdem bestehe auch die Gefahr, dass suchtkranke Spieler angezogen würden, die bei Geldproblemen zu Beschaffungskriminalität neigen würden, was auch die übrigen Mitbewohner sehr verunsichere. Das
Betreiber des Wettbüros verweigert Auszug aus Laden
Der Betreiber des Wettbüros und der
Teilungserklärung enthält Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab den übrigen Eigentümern jedoch Recht und untersagte den Betrieb des Wettbüros. Die Nutzung zum Betrieb eines Wettbüros widerspräche der in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarung, wonach ein Laden vorgesehen sei. Die Teilungserklärung enthalte nicht lediglich unverbindliche Nutzungsvorschläge, sondern eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Zwar verbiete die Bezeichnung "Laden" nicht jede abweichende Nutzung. Nicht erlaubt seien aber jedenfalls Nutzungsarten, die mehr stören als die angegebene Nutzungsart.
Nutzung des Ladens als Wettbüro bringt intensive Geräuschimmissionen mit sich
Bei der Nutzung in der gegenwärtigen Form sei schon angesichts des Umstandes, dass sich im und vor dem
Betrieb eines Wettbüros führt zu Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Anwohner
Im vorliegenden Fall befinde sich das
Nach dem oben Ausgeführten störe der Betrieb eines Wettbüros daher mehr, als der Betrieb eines Ladengeschäfts und sei daher mit dem Betrieb eines Ladens nicht gleichzusetzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Umwandlung eines Lokals in eine Spielothek: Miteigentümer dürfen Nutzungsänderung ablehnen
(Amtsgericht München, Urteil vom 06.10.2009
[Aktenzeichen: 483 C 663/09]) - Supermarkt darf in muslimisches Gemeindezentrum umgewandelt werden
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.11.2012
[Aktenzeichen: 20 W 12/08])
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Dokument-Nr. 15299
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