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Bundessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013
- B 8 SO 1/12 R -
Sozialhilfeträger muss Kosten für Aufenthaltsraum einer Pflegekraft tragen
Pflegebedürftiger hat Anspruch auf Übernahme der anteiligen Kosten der "Unterkunft" für eine von ihm beschäftigte Pflegeperson
Ein Pflegebedürftiger, der im Rahmen des so genannten Arbeitgebermodells rund um die Uhr von einer Assistenzkraft betreut werden muss, hat Anspruch auf Übernahme der anteiligen Kosten der "Unterkunft" für einen Aufenthalts- und Ruheraum für das Pflegepersonal. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Der 1973 geborene, ledige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls leidet an einer Duchenneschen Muskeldystrophie mit beatmungspflichtiger respiratorischer Insuffizienz sowie Herzinsuffizienz. Er ist der Pflegestufe III zugeordnet und erhält entsprechendes Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Zum November 2004 mietete er eine 63 qm große Zweizimmerwohnung in Bonn an, wo er - neben einer Arbeitsassistenz im Rahmen einer Beschäftigung als Bildungs- und Sozialberater bei der Arbeitsgemeinschaft Behinderung und Studium eV (Monatsverdienst: 1066,69 Euro netto) - rund um die Uhr durch von ihm beschäftigte Assistenzkräfte betreut wurde (so genanntes Arbeitgebermodell). Für deren Aufenthalt in Ruhepausen und Arbeitsunterbrechungen war in der Wohnung ein separater Raum eingerichtet und mit dem notwendigen Mobiliar ausgestattet.
Stadt lehnt Übernahme der anteiligen Unterkunftskosten für Erholungsraum der Pflegekräfte ab
Die Lohn- und Lohnnebenkosten der vom Kläger beschäftigten Assistenzkräfte übernahm die beklagte Stadt als Leistung der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) unter Berücksichtigung des von der Pflegekasse gezahlten Pflegegeldes und von Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse (70 %) sowie der durch den Beigeladenen als Integrationsamt gewährten Leistungen für die Arbeitsassistenz; die Übernahme der anteiligen
Kosten für Assistenzzimmer stellen angemessene Kosten einer besonderen Pflegekraft dar
Die Klage gegen diesen Bescheid hatte erst- und zweitinstanzlich Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die Kosten für ein Assistenzzimmer angemessene Kosten einer besonderen
Kosten für Einsatz von Pflegekräften sind laut Stadt als Kosten der Unterkunft im Rahmen des allgemeinen Lebensunterhalts anzusehen
Mit der Revision macht die Beklagte geltend, Kosten, die durch den Einsatz von Pflegekräften für die Wohnung entstünden, seien nicht von der Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erfasst, sondern vielmehr als
Kläger hat Anspruch auf Übernahme der anteiligen Kosten der "Unterkunft" für beschäftigte Pflegepersonen
Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt. Der Kläger hat nach § 19 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der anteiligen Kosten der "Unterkunft" für die von ihm im Rahmen des Arbeitgebermodells beschäftigten Pflegepersonen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es handele sich bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten um Hilfe zum Lebensunterhalt, für die ungünstigere Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen gälten bzw. wegen Erwerbsfähigkeit des Klägers Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu zahlen wären. Ergeben sich Kosten für die Wohnung notwendigerweise im Zusammenhang mit erbrachten Hilfen zur Pflege und wird der Inhalt der Leistung - wie beim gesetzlich privilegierten Arbeitgebermodell, dessen konkrete Ausgestaltung grundsätzlich dem zu Pflegenden überlassen bleiben muss - von den Regelungen über Pflegeleistungen erfasst, erfordert das Leistungsziel wegen der notwendigen Verknüpfung anteiliger
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Köln, Urteil vom 27.09.2007
[Aktenzeichen: S 13 (21) SO 22/06] - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2011
[Aktenzeichen: L 20 SO 82/07]
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Dokument-Nr. 15344
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