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Landgericht Berlin, Urteil vom 10.07.1998
- 64 S 21/98 -
Nicht funktionierende Klingel- und Türöffnungsanlage, fehlender Keller, 1 qm großer Wasserfleck, fehlende Teppichleisten und Reparaturarbeiten im Bad rechtfertigen eine Mietminderung
Minderung der Bruttokaltmiete
Ist die Klingel- und Türöffnungsanlage funktionsunfähig, fehlt der Keller, befindet sich vor dem Bad ein 1 qm großer Wasserfleck, fehlen die Teppichleisten und werden drei Tage lang Reparaturarbeiten im Bad ausgeführt, so berechtigt dies den Mieter zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer Wohnung minderte aus verschiedenen Gründen seine
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieter. Dem Mieter habe aufgrund folgender
Defekte Klingel- und Türöffnungsanlage
Hinsichtlich der defekten Klingel- und Türöffnungsanlage sei nach Auffassung des Landgerichts eine Minderung von 5 % angemessen gewesen. Denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Mieter im Dachgeschoss gewohnt habe und die Wohnung ohne eine derartige Anlage durch Dritte nur schwer zu erreichen gewesen sei.
Fehlender Keller
Aufgrund dessen, dass nach dem Mietvertrag ein
Wasserfleck und fehlende Teppichleisten
Der
Reparatur des Bads
Durch die drei Tage andauernde Reparatur des Bads, so das Landgericht weiter, sei der Zugang zu dem Bad deutlich erschwert und das Bad selbst in der Benutzbarkeit leicht eingeschränkt gewesen. Damit sei die Benutzbarkeit der Wohnung insgesamt deutlich eingeschränkt gewesen. Das Gericht ging von einer Minderungsquote von 20 % aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1998, 1151/rb)
- Baugerüst, Baulärm und Bauschmutz begründen Mietminderungsanspruch
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.01.2001
[Aktenzeichen: 8 U 5875/98]) - Ausfall von Wechselsprechanlage und Klingelanlage berechtigt zur Mietminderung
(Amtsgericht Rostock, Urteil vom 30.09.1998
[Aktenzeichen: 41 C 183/98]) - 5 % Mietminderung bei eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit des Kellers
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.02.1986
[Aktenzeichen: 548 C 10867/85])
Jahrgang: 1998, Seite: 1151 GE 1998, 1151
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Dokument-Nr. 15535
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