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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.04.1983
- 27 C 552/82 -
Vermieter darf nicht Firma zur Reinigung des Treppenhauses auf Kosten der Mieter beauftragen
Keine einseitige Änderung der in der Hausordnung geregelten Reinigungspflicht des Mieters durch Vermieter
Der Vermieter kann die durch eine Hausordnung geregelte Pflicht der Mieter zur Reinigung des Treppenhauses nicht einseitig ändern. Beauftragt er also eigenmächtig eine Firma mit der Reinigung, so bleibt er auf den Kosten sitzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall regelte eine mietvertragliche
Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten bestand nicht
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der
Einseitige Änderung der Hausordnung durch Vermieter nicht möglich
Der
Ungerechtfertigte Bereicherung der Mieterin lag nicht vor
Der Anspruch habe sich auch nicht aus § 812 BGB wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung der
Mieter haften allenfalls wegen Verzugs
Der Erstattungsanspruch habe sich nach Auffassung des Gerichts allenfalls aus § 286 BGB ergeben können. Danach bestehe ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2013
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 1986, 306/rb)
Jahrgang: 1986, Seite: 306 WuM 1986, 306
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Dokument-Nr. 15652
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