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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2005
VI ZR 332/04 -

Im Theater muss nicht vor dem Abfeuern eines Schreckschusses gewarnt werden

BGH weist Klage eines Theaterbesuchers auf Schmerzensgeld ab

Theaterbetreiber müssen Theaterbesucher nicht vor Knalleffekten und Schüssen aus Schreck­schuss­pistolen warnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im Fall hatte ein Theaterbesucher das Land Hessen verklagt. Dieser hatte beim Besuch der Aufführung "Faust" von Johann Wolfgang von Goethe im Staatstheater Wiesbaden durch einen Schreckschuss ein Knalltrauma erlitten. Bereits seit einiger Zeit litt der Kläger an einem chronischen Tinnitus (Ohrgeräusch). Am Sitzplatz des Klägers war der Schreckschuss ca. 128 db (A) laut. Seine Klage auf Schmerzensgeld und Ersatz für sämtliche materiellen Schäden gegen das Land Hessen als Betreiber des Theaters wurde vom Landgericht Wiesbaden stattgegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf die Berufung des Landes Hessen die Klage abgewiesen.

Theater war nicht fahrlässig

Auch der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Die Karlsruher Richter führten aus, dass das Theater nicht fahrlässig handelte und Warnhinweise nicht erforderlich waren. "Jeder Theaterbesucher wisse, dass es in einem Theater nicht immer leise zugehe und dass ein Regisseur nicht wegen besonderer Empfindlichkeiten von vereinzelten Besuchern auf einen Knalleffekt verzichte. Die weitgehende Üblichkeit derartiger Geräuschimmissionen und die völlige Unüblichkeit hierauf bezogener Warnhinweise ließen eine Verletzung der den Theaterbesuchern gegenüber erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen. Der vorgeschädigte und überempfindliche Kläger sei mit dem Besuch des Theaters ein Risiko eingegangen. Die Folgen der Verwirklichung dieses Risikos müsse er selbst tragen."

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der Leitsatz

BGB § 823

Zur Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers beim Abfeuern eines Schreckschusses in einer Theateraufführung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2006
Quelle: ra-online (pt)

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