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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2013
- V ZR 209/12 -
Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers
Wohnungseigentümergemeinschaft kann Hausgeldrückstände eines ehemaligen Eigentümers nicht vom neuen Eigentümer einfordern
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) nicht dazu führt, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet.
In dem zugrunde liegenden Verfahren war der Sohn des Beklagten Eigentümer einer Wohnung, die zu der Anlage der klagenden
Wohnungseigentümergemeinschaft sieht Haftung für Hausgeldrückstände des Voreigentümers beim neuen Eigentümer
Die klagende Eigentümergemeinschaft meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 2010 erwarb der Beklagte die Wohnung von dem
Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht in das Wohnungseigentum des Beklagten vollstrecken
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat entgegen einer in Rechtsprechung und Rechtsliteratur verbreiteten Auffassung entschieden, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kein dingliches Recht der klagenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Altenburg, Urteil vom 05.05.2011
[Aktenzeichen: 5 C 71/10] - Landgericht Landau, Urteil vom 17.08.2012
[Aktenzeichen: 3 S 11/12]
- Hausgeldzahlung muss erst nach Eintrag ins Grundbuch erfolgen
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.12.2008
[Aktenzeichen: 14 S 7346/08]) - Wohnungseigentümer muss Stromsperrung bei Zahlungsrückstand von Hausgeld dulden
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2006
[Aktenzeichen: 20 W 56/06])
Jahrgang: 2014, Seite: 115 DNotZ 2014, 115 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2013, Seite: 1347 GE 2013, 1347
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Dokument-Nr. 16770
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