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Landgericht Berlin, Urteil vom 21.05.2010
- 65 S 540/09 -
Kein grundsätzliches Minderungsrecht aufgrund Vogelkot auf dem Balkon
Vogelfütterung zudem sozialadäquat
Wird der Balkon zur Mietwohnung durch Vogelkot verdreckt, begründet dies nicht zwangsläufig ein Minderungsrecht. Erst bei Auftreten von ganz unverhältnismäßiger Verschmutzung kann ein Minderungsrecht bestehen. Zudem ist das Füttern von Vögeln in der Regel sozialadäquat und daher nicht pflichtwidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da ihr
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Denn der Mieterin habe kein
Ausnahme bei unverhältnismäßiger Verschmutzung
Ein
Füttern von Vögeln zulässig
Des Weiteren hielt das Landgericht das Füttern von Vögeln für durchaus verbreitet und damit sozialadäquat. Einen Anspruch auf Unterlassung gegen solche Mieter, gebe es jedenfalls solange nicht, wie es zu keinen gesundheitlich bedenklichen Folgen oder ganz unverhältnismäßigen Verschmutzungen kommt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2009
[Aktenzeichen: 203 C 186/09]
- Mietminderung wegen Wildtauben nicht gerechtfertigt
(Landgericht Kleve, Urteil vom 28.01.1986
[Aktenzeichen: 3 S 117/85]) - Mietminderung von 5 % wegen Taubenkot auf Balkon
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.01.1988
[Aktenzeichen: 40 a C 2574/87]) - Verbot des Vogelfütterns und des Aufstellens eines Vogelhäuschens auf Balkon
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2022
[Aktenzeichen: 33 C 3812/21])
Jahrgang: 2010, Seite: 1057 GE 2010, 1057
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Dokument-Nr. 16851
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