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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 15.10.1993
- 20 C 363/93 -
Geräusche aufgrund Betrieb einer Waschmaschine rechtfertigen keine Mietminderung
Geräusche von Haushaltsmaschinen stellen grundsätzlich keinen Mietmangel dar
Gehen von Haushaltsmaschinen, wie etwa einer Waschmaschine, Geräusche während ihres Betriebs aus, so stellt dies grundsätzlich keinen Mietmangel dar. Ein Mietminderungsrecht des Nachbarn besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete. Hintergrund dessen war, dass durch den Betrieb der
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt entschied zu Gunsten des Vermieters. Der Mieterin habe kein
Geräusche von Haushaltsgeräten begründen grundsätzlich keinen Mietmangel
Zudem sei nach Ansicht des Amtsgerichts zu berücksichtigen, dass Geräusche von Haushaltsgeräten, wie Staubsauer oder Wasch- und Spülmaschinen, die ein Mitmieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme nutzt, keinen
Geräusche waren konstruktionsbedingt
Darüber hinaus führte das Amtsgericht aus, dass die Geräuschentwicklung zumindest durch die Konstruktion der Küchenlampe mitursächlich waren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2013
Quelle: Amtsgericht Möchengladbach-Rheydt, ra-online (zt/DWW 1994, 24/rb)
Jahrgang: 1994, Seite: 24 DWW 1994, 24
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Dokument-Nr. 16874
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