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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2004
- VIII ZR 171/03 -
Keine Verwirkung des Mietzinsanspruchs bei Widerspruch gegen Mietminderung
Vermieter kann restlichen Mietzins einfordern
Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses aufgrund einer Mietminderung ist nicht verwirkt, wenn er der Mietminderung zuvor widersprochen hatte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Dachgeschosswohnung ab Dezember 1998 ihre
BGH verneinte Verwirkung
Der Bundesgerichtshof verneinte eine
Keine umgekehrte analoge Anwendung des § 539 BGB alte Fassung
Darüber hinaus sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine umgekehrte analoge Anwendung des § 539 BGB alte Fassung ausgeschieden. Die Vorschrift regelte den Ausschluss des Minderungsrechts, wenn der Mieter den Mangel bei Abschluss des Mietvertrags kannte. Die Regelung wurde entsprechend auf den Fall angewendet, in dem der Mieter trotz eines bestehenden Mangels seine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2004, Seite: 161 MietRB 2004, 161 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2004, Seite: 198 WuM 2004, 198
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Dokument-Nr. 16880
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