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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2012
- 33 C 2163/12 -
Unaufgeräumter Keller rechtfertigt keine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses
Keine Gefährdung der Mietsache wegen Lagerung von Sperrmüll
Lagert ein Mieter in seinem Keller Sperrmüll, so liegt darin nicht zwangsläufig eine Gefährdung der Mietsache. Die Unaufgeräumtheit des Kellers rechtfertige für sich daher keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieterin einer Wohnung wurde fristlos gekündigt, da sie der
Fristlose Kündigung war unwirksam
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hielt die
Ratten- und Ungezieferbefall war nicht zu befürchten
Darüber hinaus sei nach Ansicht des Amtsgerichts ein Befall von Ratten, Mäusen oder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2013
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16897
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