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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.10.2013
- C-170/12 -
EuGH entscheidet zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
Britischer Musiker wirft in Österreich niedergelassener Gesellschaft Verletzung seiner Urheberrechte vor
Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, kann über die Verletzung von in seinem Mitgliedstaat geschützten Urhebervermögensrechten entscheiden. Seine Zuständigkeit ist jedoch auf den Schaden begrenzt, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Nach der Verordnung über die
Gerichtshof befasst sich mit der Frage der Zuständigkeit
Der von der Cour de cassation (Frankreich) angerufene Gerichtshof hat sich zu der Frage geäußert, ob der Urheber eines geschützten Werkes nach dieser Zuständigkeitsregelung eine Klage auf Ersatz des Schadens, der durch das nicht genehmigte Angebot von Vervielfältigungen seines Werkes im
Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung seiner Urheberrechte geltend
Herr Pinckney, der seinen Wohnsitz in Toulouse (Frankreich) hat, macht geltend, der Autor, Komponist und Interpret von zwölf Liedern zu sein, die von der Gruppe Aubrey Small auf einer Schallplatte aufgenommen wurden. Er entdeckte, dass diese Lieder ohne seine Erlaubnis auf einer in Österreich von einer dort niedergelassenen Gesellschaft gepressten Compact Disc (CD) vervielfältigt und anschließend von britischen Gesellschaften auf verschiedenen von seinem Wohnsitz in Toulouse aus zugänglichen Websites vertrieben worden waren. Herr Pinckney verklagte diese österreichische Gesellschaft daher beim Tribunal de grande instance de Toulouse auf
Beklagte Gesellschaft verneint Zuständigkeit der französischen Gerichte
Die beklagte Gesellschaft bestreitet die Zuständigkeit der französischen Gerichte. Mit dem Rechtsstreit wurde in letzter Instanz die Cour de cassation befasst, die den Gerichtshof um Klärung ersucht, ob unter solchen Umständen davon auszugehen ist, dass sich der Schadenserfolg in dem Mitgliedstaat verwirklicht, in dem der Urheber seinen Wohnsitz hat, und somit die Gerichte dieses Staates zuständig sind.
Zuständigkeit des Gerichts kann an verschiedenen Orten eintreten
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass in Fällen von Verletzungen, die über das
Zuständig ist das Gericht des Mitgliedstaats, der die Vermögensrechte schützt
Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass für die Entscheidung über die Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten das Gericht des Mitgliedstaats zuständig ist, der die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg zu verwirklichen droht. Diese Gefahr kann sich insbesondere aus der Möglichkeit ergeben, sich über eine im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 16979
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