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Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 30.07.2013
11 K 1090/13 -

Rundfunk­beitrags­pflicht verstößt nicht gegen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und ist damit nicht verfassungswidrig

Bedeutung eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks für öffentliche Meinungsbildung ist zu berücksichtigen

Die an der Wohnungs­inhaber­schaft anknüpfende Rundfunk­beitrags­pflicht verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG und ist damit nicht verfassungswidrig. Insofern ist die Bedeutung eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks innerhalb einer demokratischen Gesellschaft zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall schaffte ein Wohnungsinhaber sämtliche Rundfunkgeräte ab und lehnte es nachfolgend ab der Rundfunkbeitragspflicht nachzukommen. Zur Begründung verwies er auf die seiner Meinung nach geringe Qualität des öffentlich-rechtlichen Programms. Zudem kritisierte er die offene und versteckte Werbung für Industrie und Wirtschaft sowie den wachsenden Einfluss der Politik auf die Sendungen. Er erhob daher Klage auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei für seine Privatwohnung Rundfunk- und Fernsehbeiträge zu zahlen.

Beitragspflicht bestand unabhängig vom Fehlen von Rundfunkgeräten

Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied gegen den Kläger. Dieser sei nach § 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010 zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als Inhaber einer Wohnung verpflichtet gewesen. Denn nach dieser Vorschrift müsse jeder Inhaber einer privaten Wohnung den Rundfunkbeitrag entrichten. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass der Kläger keine Rundfunkgeräte mehr besaß. Denn die Beitragspflicht knüpfe allein an die Möglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. Die tatsächliche Benutzung werde nicht vorausgesetzt.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz

Der Umstand, dass diejenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit denen gleichgestellt werden, die tatsächlich über Empfangsgeräte verfügen, habe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es sei nicht zu beanstanden, als Begründung für die Rundfunkbeitragspflicht das Kriterium der Inhaberschaft einer Wohnung auszuwählen. Der Gesetzgeber sei gerade bei Massenerscheinungen befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalisieren, ohne wegen der damit verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvL 2/99).

Neue Rundfunkbeitragspflicht beugt Verstoß gegen Gleichheitssatz vor

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beuge die neue Rundfunkbeitragspflicht mit ihrer Anknüpfung an die Wohnung einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.08.2012 - 1 BvR 199/11). Denn die bisherige Gebührenpflicht mit der Anknüpfung an das Bereithalten eines Rundfunkgerätes sei nicht mehr praktikabel gewesen. Es habe angesichts der verschiedenen zum Teil sehr kleinen und transportablen und auch woanders deponierbaren Empfangsgeräte nicht mehr sicher festgestellt werden können, dass kein Empfangsgerät beim potentiellen Rundfunkteilnehmer vorhanden ist.

Geringe finanzielle Beeinträchtigung ist zumutbar

Die nur geringe finanzielle Beeinträchtigung müsse vom Inhaber einer Wohnung ohne Rundfunkgerät und ohne privates Autoradio angesichts der Bedeutung des unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Meinungsbildung der Bevölkerung getragen werden, so das Verwaltungsgericht. Es sei ihm zumutbar, dass er seinen "Beitrag" mit den anderen zusammen daran leistet, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland zu gewährleisten.

Keine andere Finanzierungsmöglichkeit

Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass der Gesetzgeber sicherzustellen habe, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können. Ihm stehe dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05; 1 BvR 809/06; 1 BvR 830/06). Zu berücksichtigen sei aber, dass eine andere Finanzierungsquelle als die Gebührenfinanzierung wohl ausscheide. Ausgeschlossen sei etwa wegen des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks eine Steuerfinanzierung. Ebenso ausgeschlossen sei eine Finanzierung über den Markt. Denn die Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks solle eine weitgehende Abkopplung vom ökonomischen Markt bewirken. Dadurch solle sichergestellt werden, dass sich das Programm an publizistischen Zielen orientiert und dies unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (12)

 
 
Horst Schröder schrieb am 30.06.2014

Da die öffentlich-rechtlichen Sender weltweit zu empfangen sind, aber nur die Wohnungsinhaber in Deutschland den Rundfunkbeitrag zu zahlen haben, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor.

Horst Schröder schrieb am 23.05.2014

Bevor eine Typisierung erfolgen kann, ist zu untersuchen, ob es nicht eine weniger belastende Maßnahme gibt, die im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet werden kann. Eine solche Maßnahme ist die Verschlüsselung der Sendungen. Folglich ist die Regelung des Rundfunkbeitrages nicht verhältnismäßig, da sie Menschen, die keinen konkreten Vorteil durch den Empfang einer Sendung ziehen können, unverhältnismäßig benachteiligt. Im Laufe eines Lebens können bis zu 10 000, - Euro für einen Wohnungsinhaber anfallen, ohne das dafür eine Gegenleistung gewährt wird. Dieser Betrag ist voraussetzungslos zu zahlen; damit liegt eine Steuer vor.

Ralf schrieb am 19.05.2014

Zitat aus dem Urteil: "...Ausgeschlossen sei etwa wegen des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks eine Steuerfinanzierung..."

Von wegen "Staatsfreiheit" - der Staat hat doch den Rundfunk"staatsvertrag" geschlossen.

Jetzt muss der brave Steuerzahler also für einen Vertrag bezahlen, den er nicht selbst, sondern der Staat mit den Landesrundfunkanstalten geschlossen hat.

Hinz und Kunz schließen einen Verteag und andere sollen dafür zahlen???

hjg schrieb am 26.01.2014

Anders als bei der Kirchensteuer, die ja vom zu versteuernden Einkommen und nur bei Religionszugehörigkeit berechnet wird, entscheidet bei der Rundfunkzwangsgebühr die Zahl seiner Haustüren darüber, was einer zahlen muss. Hat er mehrere davon, muss er für jede bezahlen, obwohl er ja - wenn überhaupt - nur hinter einer fernsehen kann. Die Fernsehgebühren sind also faktisch eine Wohnungssteuer und die reine Willkür. Nebenbei wird die Überwachung und Bespitzelung der Bürger vorangetrieben und die Einwohnermeldeämter werden zu Büttel des Staatsfernsehens gemacht.

Kris schrieb am 04.01.2014

Das Urteil ist ein Witz. Da empfehle ich dem Kläger aber ausdrücklich in Berufung zu gehen. Zitat: "angesichts der verschiedenen zum Teil sehr kleinen und transportablen und auch woanders deponierbaren Empfangsgeräte nicht mehr sicher festgestellt werden können, dass kein Empfangsgerät beim potentiellen Rundfunkteilnehmer vorhanden ist."

Verschlüsseln, verschlüsseln, verschlüsseln. Noch sicher kann man nicht feststellen, ob ein potentieller Rundfunkteilnehmer empfangen kann oder nicht. Das hat Herr Kirchhof nicht kapiert und das hat der weltfremden und wohl technisch völlig unkundige Verwaltungsrichter hier nicht verstanden. Also Leute, klagt, dass die Programme auf den "vielen neuen digitalen Empfangsgeräten" nicht verschlüsselt werden! Digitale Empfänger sind verschlüsselbar, daraus folgt Zahlung bei tatsächlicher Nutzung und nicht ein Beitrag für alle. Schreibt das in eure Klagen. Dann gibt es auch andere Urteile.

Willi schrieb am 29.12.2013

Da sieht man mal wieder, dass Recht und Gerechtigkeit eben doch zwei verschiedene Dinge sind. Anders ist doch das "öffentlich rechtliche Zwangsfernsehen für alle" nicht zu erklären. Mittlerweile gibt es doch genug Menschen, die kein Interesse daran haben. Warum soll man für etwas zahlen, was man nicht will oder braucht? Ich stimme denjenigen zu, die die Unabhängigkeit anzweifeln. Vielleicht bekommen die Richter Druck oder Anreize für die Karriere?.

Christian Reisner schrieb am 28.12.2013

ich war verwirrt... der angesprochenen Rundunfugstaatsvertrag gilt ab dem 01.01.2013. Das Datum der Gesetz-Erstellung hatte mich verwirrt... gilt ein Gesetz doch erst ab Ratifizierung... aber wo keine Gleichheit im Unrecht herrscht ....

Kathrin schrieb am 27.12.2013

Interessantes Urteil. Da fragt man sich natürlich wie unabhängig solche Verwaltungsrichter tatsächlich sind. Denn irgendwer bezahlt sie ja doch und sorgt für Beförderungen in der Beamtenlaufbahn.

RoDiSc schrieb am 23.12.2013

Der Rundfunkbeitrag ist deshalb rechtswidrig, weil er mehrfach verlangt wird. Für die Personen, die im Haushalt gezahlt haben, werden mehrfach Beiträge in den Betriebsstätten, in den Miet-/Firmen-Fahrzeugen, in den Hotels und in den Mehrfachwohnsitzen eingezogen. Es fehlt ein Grundsatzurteil zu dieser Tatsache.

nkl schrieb am 20.12.2013

Wie sieht das eigentlich aus wenn ich, alleinstehend, nachweislich 10 Monate im Ausland war und somit keinerlei Leistung in Anspruch nehmen konnte

Else vom Feld schrieb am 18.12.2013

Es ist schon recht entmutigend, die Urteile hier zu lesen. Dabei habe ich gerade erst angefangen, etwas gegen den Rundfunkgebührenbeitrag zu machen.

Warum machen denn die öffentlich-rechtlichen Sender kein Pay-TV?

Peter Kroll schrieb am 17.12.2013

Ich bezweifele die Unabhängigkeit .....

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