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Amtsgericht Emden, Urteil vom 28.10.1988
- 5 C 1197/86 -
Recht zur Mietminderung in Höhe von 15 % aufgrund erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf nach Einbau von Aluminiumfenster
Stoßlüften von 5-10 Minuten alle drei Stunden und ständige Beheizung des Schlafzimmers auf 18 °C unzumutbar
Erfordert der Einbau von Aluminiumfenstern ein höheres Heizen und ein vermehrtes Lüften, rechtfertigt dies eine Mietminderung von 15 %. Von einem erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf kann ausgegangen werden, wenn der Mieter alle drei Stunden für 5-10 Minuten stoßlüften sowie das Schlafzimmer ständig auf 18 °C beheizt werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Emden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung beanspruchte für sich das
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Emden entschied zu Gunsten der Mieterin. Dieser habe ein
Höherer Heiz- und Lüftungsbedarf war unzumutbar
Aufgrund des Einbaus der Aluminiumfenster habe nach Auffassung des Amtsgerichts in der Wohnung in den Wintermonaten eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Amtsgericht Emden, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 523/rb)
Jahrgang: 1989, Seite: 523 NJW-RR 1989, 523
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Dokument-Nr. 17513
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