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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.10.2013
- 3 U 109/11 -
Folgeoperationen nach Entfernung der Gebärmutter begründen keinen Schadensersatzanspruch
Sachverständigengutachten lässt keine Rückschlüsse auf Behandlungsfehler erkennen
Eine Patientin, die sich auf ärztlichen Rat im Rahmen eines operativen Eingriffs ihre Gebärmutter entfernen lässt und nach der Operation eine Infektion erleidet, wegen derer sie sich weiteren Unterleibsoperationen unterziehen muss, kann wegen des ersten operativen Eingriffs keinen Schadensersatz verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Streitfall riet die in einem Krankenhaus in Castrop-Rauxel als Gynäkologin beschäftigte, beklagte Ärztin einer 40jährigen Patientin aus Dortmund im Rahmen eines komplexeren operativen Eingriffs u.a. die Gebärmutter entfernen zu lassen. Den Eingriff ließ die Patientin und spätere Klägerin von der beklagten Ärztin und dem mitverklagten Chefarzt der Abteilung im Sommer 2006 durchführen. Wenige Tage nach ihrer Entlassung mussten bei der Klägerin aufgrund einer eingetretenen Entzündung ein Eierstock und ein Eileiter operativ entfernt werden.
Patientin verlangt wegen behandlungsfehlerhaft durchgeführter Operation und mangelnder Aufklärung Schadensersatz und Schmerzensgeld
In der Folgezeit schlossen sich sechs weitere Operationen an, weil es zu Bauchdeckendurchbrüchen und zu Entzündungen im Bauchraum gekommen war. Mit der Begründung, die erste
Behandlungsfehlerhafte Ausführung des operativen Eingriffs oder der operativen Nachsorge nicht feststellbar
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin blieb jedoch erfolglos. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen konnte das Oberlandesgericht Hamm keinen
Fehlende Aufklärung über Behandlungsalternativen zu Unrecht beanstandet
Die Klägerin sei vor dem operativen Eingriff auch nicht unzureichend aufgeklärt worden. Zu Unrecht beanstande sie eine fehlende Aufklärung über Behandlungsalternativen. Eine solche sei zu verlangen, wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gebe, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufwiesen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit habe. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17605
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