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Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 13.01.2006
- 1 Ss 296/05 -
"Kirchenstörer von Erfurt": Laute Rufe während eines Gottesdienstes erfüllen den Straftatbestand der Störung der Religionsausübung
"Kirchenstörer von Erfurt" nicht nur des Hausfriedensbruchs sondern auch der Störung der Religionsausübung schuldig
Der als "Kirchenstörer von Erfurt" bekannt gewordene Angeklagte wurde von dem Oberlandesgericht Jena auch der "Störung der Religionsausübung" für schuldig befunden. Der Angeklagte hatte 2004 den zentralen Festgottesdienst am Tag der deutschen Einheit gestört und im Erfurter Dom die Predigt des Thüringer Landesbischofs Christoph Kähler mit Schreien unterbrochen und mit Flugblättern um sich geworfen.
Vor dem Thüringer Oberlandesgericht hat die öffentliche Hauptverhandlung im Revisionsverfahren im Fall des in den Medien als „Kirchenstörer von Erfurt“ bezeichneten 30-jährigen Angeklagten stattgefunden. ach Durchführung der Verhandlung verkündete der Vorsitzende Richter des 1. Strafsenats das Urteil.
OLG Jena ändert Schuldspruch ab
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Berufungsurteil des Landgerichts Erfurt im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Hausfriedensbruchs in Tatmehrheit mit
Landgericht sah lediglich Straftatbestand des Hausfriedensbruch als erfüllt an
Das Landgericht hatte den Angeklagten lediglich wegen Hausfriedensbruch verurteilt, nicht aber wegen
Grundrecht des Domkapitels auf Eigentum genießt vor der Glaubensfreiheit des Angeklagten Vorrang
In seiner mündlich vorgetragenen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter zunächst aus, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs zutreffend erfolgt sei. Der Angeklagte sei widerrechtlich in den Erfurter Dom eingedrungen, bei dem es sich um einen abgeschlossenen Raum handele, der dem öffentlichen Dienst bestimmt sei. Das Handeln des Angeklagten sei auch nicht durch die Ausübung des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gerechtfertigt gewesen. Eine hier vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass das hier ebenfalls betroffene Grundrecht des Domkapitels auf Eigentum, welches auch die Befugnis umfasse zu entscheiden, wer wann und bei welchen Gelegenheiten die Räumlichkeiten des Domes betreten darf, den Vorrang vor der Glaubensfreiheit des Angeklagten genieße. Der vom Angeklagten verübte Hausfriedensbruch stelle nämlich einen Eingriff in den Kernbereich des Eigentumsrechts des Domkapitels dar, während die Bestrafung des Eindringens in den Mariendom die Glaubensfreiheit des Angeklagten nur peripher tangiere. Dieser müsse seinen Glauben nicht überall verwirklichen können, insbesondere nicht an fremden Orten gegen den Willen des Hausrechtsinhabers.
Angeklagter muss seine Glaubensüberzeugung nicht notwendig während eines fremden Gottesdienstes lautstark und störend kundtun
Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts hat der Senat auch die vom Angeklagten absichtlich begangene Störung des Festgottesdienstes nicht als durch die Ausübung des Grundrechts auf Glaubensfreiheit als gerechtfertigt angesehen. Diesem Grundrecht des Angeklagten stünden unter anderem die Grundrechte auf Glaubensfreiheit der einzelnen Kirchenbesucher und der Veranstalter des Gottesdienstes gegenüber. Dies gelte sowohl für die Freiheit, der eigenen Glaubensüberzeugung entsprechend zu handeln und insbesondere an rituellen Feiern ungestört teilzunehmen als auch für das Recht, sich keine fremden Glaubensüberzeugungen aufzwingen lassen zu müssen. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass das Grundrecht des Angeklagten nur peripher betroffen sei, da dieser seine Glaubensüberzeugung nicht notwendig während eines fremden Gottesdienstes lautstark und störend kundtun müsse.
OLG verweist Sache zurück
Der Senat hat die Sache zur Festsetzung einer Einzelstrafe für die vom Angeklagten begangene
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1. Zur Rechtfertigung des Eindringens in ein Kirchengebäude und der Störung der Religionsausübung durch die Wahrnehmung von Grundrechten. Hier: Abwägung zwischen dem Grundrecht des Täters aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und dem Grundrecht des Domkapitels aus Art. 14 Abs. 1 GG bzw. den Grundrechten der Gottesdienstbesucher, der Fernsehzuschauer, der Kirchgemeinde sowie der Veranstalter des Festgottesdienstes aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
2. Allein der Umstand, dass der Täter in das Kirchengebäude eingedrungen ist, um dort am nächsten Tag einen Festgottesdienst zu stören, führt nicht zur Annahme von Tateinheit.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2006
Quelle: ra-online, OLG Thüringen (pm/pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2006, Seite: 1892 NJW 2006, 1892
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Dokument-Nr. 1776
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