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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2006
- 12 E 3170/04 -
Studentenschaft muss bestimmte Wahlkosten selbst tragen
Die Universität Frankfurt am Main kann die Kosten, die durch Wahlen studentischer Gremien anfallen, dann von der Studentenschaft zurückverlangen, wenn diese Wahlen nicht mit anderen Hochschulwahlen zusammenfallen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den seit Juli 2003 bestehenden Streit an der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Kostentragung für Wahlen zur studentischen Gremien (Organe der Studentenschaft) im Falle eines besonderen Wahlrhythmus entschieden.
Die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Universität, vertreten durch ihren Präsidenten (Beklagte) und der Studentenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität, vertreten durch den allgemeinen Studentenausschuss (Klägerin) waren entstanden, nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2003 mitgeteilt hatte, das Präsidium der Universität, das gemäß § 42 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) die Hochschule leitet, habe beschlossen, dass die Kosten für Wahlen, die nicht mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Universität zusammenfielen, von der Studentenschaft selbst zu tragen seien. Die Mitteilung war mit der Bitte verbunden, diesen Beschluss bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 11.07.2003 teilte die Beklagte der Klägerin einen ergänzenden Präsidiumsbeschluss mit, wonach auch generell die Mehrkosten für die Wahlen der Organe der Studentenschaft (Wahlbekanntmachung, Papierkosten, Konfektionierungsaufwand, Portoaufwand etc.) zukünftig der Studentenschaft in Rechnung gestellt würden. Dieser Mehraufwand werde auf ca. 10.000,00 € geschätzt.
Auf die von der Studentenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nunmehr festgestellt, dass die beklagte Universität nicht berechtigt ist, die Mehrkosten, die durch die Bereitstellung und Versendung der Wahlunterlagen für die Wahlen zum Studentenparlament entstehen, der Studentenschaft in Rechnung zu stellen, wenn die Wahl gleichzeitig mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchgeführt wird. Dagegen muss jedoch nach dem Gerichtsurteil die Studentenschaft dann die Kosten für Wahlen zum Studentenparlament tragen, wenn diese Wahlen nicht zeitgleich mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchgeführt werden. Zur Begründung führt das Gericht aus, im Hessischen Hochschulgesetz (HHG) sei die streitige Kostenfrage nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings habe die Hochschule nach § 97 Abs. 6 Satz 4 HHG die gesetzliche Pflicht, die Wahlunterlagen für die Wahl zum Studentenparlament bereit zu stellen und entsprechend den Regelungen in der Wahlordnung der Hochschule zu versenden. Daraus folge, dass sie hierfür grundsätzlich auch die Kosten zu tragen habe. Eine Kostenübernahmepflicht der Studentenschaft, wie vom Hochschulpräsidium in seiner Sitzung vom 08.07.2003 festgestellt, bestehe nicht.
Dagegen sei der Präsidiumsbeschluss rechtmäßig, welcher die Kosten für Wahlen, die nicht gleichzeitig mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule zusammenfielen, von der Studentenschaft selbst zu tragen seien. In soweit bestehe nämlich die gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung und Versendung der Wahlunterlagen auf der Grundlage des § 97 Abs. 6 Satz 4 HHG nicht. Soweit die Studentenschaft dennoch auf unterstützende Handlungen durch die Beklagte, wie zum Beispiel die Versendung der Wahlunterlagen, zurückgreife, treffe die Beklagte keine Kostentragungspflicht, weil sie dann keine ihr durch Gesetz zugewiesene Aufgabe erfülle.
Diese Entscheidung ergeht, soweit ersichtlich, erstmalig in Hessen zu der dargestellten und umstrittenen Fragestellung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/06 des VG Frankfurt/Main vom 24.01.2006
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Dokument-Nr. 1786
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